Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümer: Streitwert für Protokollberichtigung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.12.2016; Aktenzeichen 2-13 S 100/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer (Az. 2-13 S 100/15) - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin und Wohnungserbbauberechtigte begehrte vor dem Amtsgericht Stadt1 (Az. ...) die Berichtigung der Niederschrift der Eigentümerversammlung der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft Straße1, Straße2, Straße3, Straße4, Straße5 in Stadt2 mit der Behauptung, die Niederschrift gebe die Vorgänge in der Versammlung nicht zutreffend wieder. Unter anderem sei diese in Bezug auf den TOP 10 (Parkdecksanierung) und den TOP 14 (Sanierung Wasser-, Abwasser-, Heizungsrohre) fehlerhaft. Weiterhin beantragte sie, die Beklagten dahingehend zu verurteilen, die berichtigte Niederschrift zu unterzeichnen.

Das Amtsgericht Stadt1 hat die Beklagten mit Urteil vom 11.5.2015 dahingehend verurteilt, den zu TOP 10 in der Niederschrift beurkundeten Beschlusswortlaut teilweise abzuändern (Streichen des Passus "zur Auftragsvergabe mit Mehrheitsbeschluss des Beitrags") und den unter TOP 14 enthaltenen Beschluss zu streichen sowie aufzunehmen, dass die Wohnungseigentümer über diesen TOP nicht abgestimmt haben. Weiterhin hat es die Beklagten zur Unterzeichnung der abgeänderten Niederschrift verurteilt. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen haben die Beklagten, soweit sie verurteilt wurden, Berufung eingelegt und vorgetragen, die Klägerin bestreite nicht, dass die Beschlüsse so, wie sie in der Niederschrift stünden, verkündet worden seien (Schriftsatz vom 22.8.2015, S. 3).

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.12.2016 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, die Klägerin habe die Vorgänge, die in der Niederschrift wiedergegeben seien, also die Verkündung der nach ihrer Behauptung nicht gefassten Beschlüsse, nicht bestritten. Ob es tatsächlich zu einer Beschlussverkündung gekommen ist, könne dahinstehen. Eine Beschlussverkündung sei für die Frage, ob es einen Beschluss gebe, konstitutiv. Die Bindung eines verkündeten Beschlusses könne nur im Wege der Anfechtungsklage nach § 46 WEG beseitigt werden.

Mit Beschluss vom selben Datum, beiden Parteivertretern zugestellt am 28.12.2016, hat das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz auf 33.000,- EUR und für das Berufungsverfahren auf 3.000.- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es angegeben, dass die Ansprüche auf Berichtigung der Niederschrift aufgrund der konstitutiven Beschlussverkündung rein "formaler Natur" und daher die in der Berufung relevanten Klageanträge jeweils mit 1.000,- EUR zu bewerten seien.

Mit Schriftsatz vom 22.6.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss eingelegt. In Bezug auf die Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz hat er mit weiterem Schriftsatz vom 24.8.2017 vorgetragen, der Streitwert habe sich an den zu erwartenden Kosten zu bemessen, welche sich einerseits auf 500.000,- EUR und andererseits auf einen hohen einstelligen Millionenbetrag belaufen würden. Eine Klage auf Berichtigung der Niederschrift habe im Fall ihres Erfolges dieselbe Wirkung wie die Anfechtung nach § 46 WEG . Der Klägervertreter hat sich der Beschwerde mit Schriftsatz vom 3.8.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, angeschlossen.

Mit Beschluss vom 15.8.2017 hat das Landgericht den Beschwerden hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz abgeholfen, hinsichtlich der 2. Instanz hat es den Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Klägervertreter hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.1.2018 zurückgenommen.

II. Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG statthaft. Sie kann durch einen Parteivertreter im eigenen Namen geltend gemacht werden. Sie ist zulässig, da sie fristgemäß eingelegt wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass für die bloße Protokollberichtigung allenfalls ein geschätzter Wert von 1.000,- EUR, der insoweit keinen Bedenken unterliegt, anzusetzen ist.

Die Auffassung, die in dem Berufungsverfahren relevanten Anträge seien mit dem Wert des sachlichen Inhalts der TOPs 10 und 14 anzusetzen, wird auch von dem Senat nicht geteilt. Das Landgericht hat auf die Berufung hin - und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten - die Klage gerade aus dem Grunde abgewiesen, weil die Klägerin für ihre Anträge kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Denn sie könne nicht über den hier gewählten Weg der Berichtigung der Niederschrift das von ihr an sich verfolgte Ziel, die Unwirksamkeit der Beschlüsse zu den TOPs 10 und 14...

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