Leitsatz (amtlich)

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts richtet sich nach dem Löschungsinteresse des Klägers. Sofern das dingliche Wohnrecht nicht einem mietähnlichen Dauerwohnrecht gleichkommt, ist das Löschungsinteresse in Anlehnung an § 9 ZPO zu schätzen.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 21.03.2006; Aktenzeichen 7 O 338/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 7. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 21.3.2006 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 33.600 EUR festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 1.624 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Bei der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegten Beschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel des Rechtsanwalts aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG. Da die Beschwerde eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes erreichen will, wendet sie sich gegen eine Beschwer nicht der Beklagten, sondern ihres Prozessbevollmächtigten.

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Gebührenstreitwert beträgt nach Auffassung des Senats 33.600 EUR. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO das zu schätzende Interesse des Klägers, das er mit der ursprünglich erhobenen Klage auf Bewilligung der Löschung des zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts i.S.d. § 1093 BGB verfolgte. Das Löschungsinteresse kann jedoch nicht in Anlehnung an § 41 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt bzw. des entsprechenden Nutzungswertes bestimmt werden. § 41 GKG - früher § 16 GKG - kann zwar bei mietähnlichen Dauerwohnrechten zur Bestimmung des Interesses herangezogen werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 5104, 5105, m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist der Beklagten als Schenkerin des Hausgrundstückes ein unentgeltliches lebenslanges dingliches Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen des Wohngebäudes eingeräumt worden.

Auch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Kostenordnung erscheint als Anhalt für das zu schätzende Interesse an der Löschungsbewilligung ungeeignet. Die Zeitspannen der genannten Bestimmung sind zu sehr mit den niedrigen Staffelgebühren der Kostenordnung verknüpft, um als Schätzungsanhalt bestimmend zu sein (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 5114).

Angemessen erscheint vielmehr die Schätzung des Löschungsinteresses des Klägers in Anlehnung an § 9 ZPO (OLG Celle JurBüro 1966, 427; BGH v. 13.10.1993 - XII ZR 126/93, NJW-RR 1994, 909). Danach ist der 3 %-jährige Bezug des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen maßgeblich. Da das LG - von den Parteien nicht angegriffen - den Nutzungswert mit monatlich 800 EUR angenommen hat, ist das Löschungsinteresse des Klägers danach auf 33.600 EUR zu schätzen. Für die Angemessenheit dieses Betrages spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger in der Klage den Streitwert selbst auf 21.600 EUR beziffert hat, hierbei allerdings noch von einem niedrigeren monatlichen Nutzungswert ausging.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Änderung des Streitwerts erstrebten Gebührenvorteil.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1531198

ZAP 2006, 1076

RENOpraxis 2007, 38

NJOZ 2006, 3302

www.judicialis.de 2006

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