Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft- und Schadenersatzansprüche gegen ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 23.12.2019; Aktenzeichen 18 O 41/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer - 6. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2019 (Jahreszahl berichtigt - die Red.) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und weitergehend Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin entwickelt und erbringt Serviceleistungen im IT-Bereich. Der Beklagte ist der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Anlage B7, Bl. 83 ff. der Akte). Er war bis zum 17.07.2017 alleiniger Geschäftsführer. Am 17.07.2017 wurde der jetzige Geschäftsführer der Klägerin zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Es erfolgte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer, der sein Amt niederlegte.

Im Juli 2017 beschäftigte die Klägerin ca. 45 angestellte Mitarbeiter an den Standorten Stadt1 und Stadt2 sowie vier freie Mitarbeiter.

Zwischen den Parteien und dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin kam es zu verschiedenen Verfahren vor dem Landgericht Stadt3.

Am 18.03.2017 hielten der jetzige Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 7 und der Beklagte den Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 8 an der Klägerin im Nennbetrag von jeweils Euro 12.500,- (Anlage K3, Anlagenband) und damit jeweils 50 % am Stammkapital von 25.000,- EUR (vgl. § 3 Gesellschaftsvertrag, Anlage K2, Anlagenband). Ausweislich der Liste der Gesellschafter der Klägerin vom 15.08.2017 (Anlage K4, Anlagenband) hat der Beklagte am 28.07.2017 seinen Geschäftsanteil auf die A UG i.Gr. mit Sitz in Stadt1 übertragen.

Die Firma B1 GmbH wurde am 19.07.2017 in das Handelsregister eingetragen. Sie hieß zuvor C GmbH (Anlage K9, Anlagenband). Die Firma B2 GmbH firmierte bis Juni 2017 unter D GmbH.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe unter Einbindung von leitenden Angestellten und freien Mitarbeitern der Klägerin sowie zweier Rechtsanwaltskanzleien existenzbedrohende Eingriffe in das Vermögen und die Geschäftschancen der Klägerin vorgenommen, die darauf gerichtet gewesen seien, den Geschäftsbetrieb der Klägerin ohne Kompensation und ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin auf Wettbewerbsfirmen, insbesondere der B1 GmbH und B2 GmbH zu übertragen.

Der Beklagte habe die zuvor von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten im 2. OG des Anwesens Straße1 in Stadt1 mit einer Gesamtfläche von über 400 m2 mit insgesamt 20 voll eingerichteten IT Arbeitsplätzen Anfang Juli 2017 rückwirkend zum 30.06.2017 ohne Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung der Klägerin zur Anmietung durch die eigens als Konkurrentin zur Übernahme aufgestellte B1 GmbH frei gegeben und das Mietverhältnis beendet. Die Klägerin habe sich ab Mitte Juli 2017 in einem Büro im 1. OG des Anwesens Straße1 in Stadt1 auf einer Fläche von 42 m2 wiedergefunden. Vorhanden gewesen seien nur noch zwei Schreibtische, vier Stühle, ein Rollcontainer, ein eingeschränkt funktionsfähiger Drucker, kein Internet (Klage, Seite 9, Bl. 10 der Akte).

Der Beklagte habe veranlasst, dass die Miete für die 2. Julihälfte 2017, die von der B1 GmbH hätte getragen werden müssen, von der Klägerin gezahlt worden sei (Klage, Seite 9, Bl. 10 der Akte). Der Beklagte habe Anlagevermögen der Klägerin in den Räumlichkeiten des 2. OG Straße1 in Stadt1 in Höhe von über 130.000,- EUR (Anlagenspiegel Anlage K12, Anlagenband) ohne Kompensation größtenteils auf die beiden B Gesellschaften verschoben. Auf erheblichen Druck seien 5 Server und ein Aktenschrank zurückgebracht worden (Klage, Seite 11 f., Bl. 12 f. der Akte).

Der Beklagte habe Mitarbeiter als wesentliche Know-How-Träger veranlasst, zu den B Gesellschaften zu wechseln. Die Kündigungen der Mitarbeiter am 30.06.2017, 31.07.2017 und 31.08.2017 seien gesteuert und koordiniert erfolgt (Klage, Seite 9 f., Bl. 10 f. der Akte).

Durch völlig überzogene Zahlungen an freie Mitarbeiter habe er der Klägerin notwendige Liquidität entzogen (Klage, Seite 15, Bl. 16 der Akte).

Daten, Schutzrechte und Domains der Klägerin habe der Beklagte auf sich und Dritte übertragen (Klage, Seite 13, Bl. 14 der Akte) sowie wesentliche Softwareentwicklungsleistungen der Klägerin als "open Source" im Internet öffentlich gemacht, um sie der Klägerin zu entziehen und den Konkurrenten frei zugänglich zu machen (Klage, Seite 16, Bl. 17 der Akte). Die...

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