Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Abschlussprüferin für Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2021; Aktenzeichen 2-03 O 4/21)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2021 - Az.: 2-03 O 4/21 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.922.707,77 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Wegen des Sach- und Streitstandes und der Begründung zur Erfolglosigkeit der Berufung wird vollumfänglich auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 22.08.2023 (Bl. 613 ff. d.A.) Bezug genommen.

Eine Stellungnahme der Klägerin ist binnen der bis zum 27.09.2023 gesetzten Frist bis heute nicht erfolgt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern zudem eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (vgl. § 522 Abs. 2 ZPO).

Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO einstimmig als unbegründet zurückzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

(Vorausgegangen ist unter dem 22.08.2021 folgender Hinweis - die Red.)

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - durch die Richter ... am 22.08.2023 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2021 - Az.: 2-03 O 4/21 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Parteien streiten um die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung ihrer Pflichten als Abschlussprüferin bei der Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 2016.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die hauptsächlich Ingenieurdienstleistungen im In- und Ausland erbrachte. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss vom 01.07.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage K2, Bl. 17 ff. d.A.). Es ist Eigenverwaltung angeordnet. Die ehemaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft - Vorname1 und Vorname2 Nachname1 - wurden im Frühjahr 2020 durch andere Geschäftsführer ersetzt (vgl. Anlagen K1, Bl. 11 ff. d.A. und K3, Bl. 21 f. d.A.). Mittlerweile hat die Klägerin ihr operatives Geschäft eingestellt und befindet sich in Abwicklung.

Die Beklagte ist eine Beratungsgesellschaft. Sie war für die Geschäftsjahre 2015 bis 2018 - und schon zuvor - als Abschlussprüferin für die Klägerin tätig. Die Beklagte prüfte unter anderem den Jahresabschluss (einschließlich Lagebericht) der Klägerin für das streitgegenständliche Geschäftsjahr 2016 und erteilte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Bis einschließlich Geschäftsjahr 2015 nahm die Klägerin für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Einzelwertberichtungen gestaffelt nach deren Alter vor (keine Berichtigung von bis zu einem Jahr alten Forderungen, 25 % bei Forderungen bis 2 Jahre, 50 % bei Forderungen bis 3 Jahre, 75 % bei Forderungen bis 4 Jahre und 100 %bei älteren Forderungen, vgl. u.a. Bl. 217 d.A.). Dies diente dazu, keine Forderungen auszuweisen, die sich nicht oder nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit realisieren ließen.

Ab dem Geschäftsjahr 2016 änderte die Klägerin ihre Einzelwertberichtigungspraxis. Sie nahm auf alle Forderungen, die älter als ein Jahr waren, grundsätzlich einen Abschlag von 20 % vor. Darüberhinausgehende Abwertungen hingen von der Einschätzung des jeweiligen Projektleiters ab. Soweit die Projektleiter ältere Forderungen nicht in weitergehendem Umfang für berichtigungsbedürftig hielten, unterblieben höhere Einzelwertberichtigungsabschläge (vgl. Anlage K8, Bl. 126 d.A.). Dies führte dazu, dass der bilanzierte Wert von Altforderungen - jedenfalls in Summe - höher war als im vorhergehenden Geschäftsjahr 2015. Die Folge war ein höheres Jahresabschlussergebnis als dasjenige, das ohne diese Umstellung erzielt worden wäre. Dadurch konnten den Gesellschafterkonten höhere Gewinnanteile zugewiesen und von den Gesellschaftern entnommen werden, wobei streitig ist, inwiefern Entnahmen erfolgt sind.

Nach einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zunächst nur vorläufigen - privaten Sachverständigengutachten der X AG hatte diese Umstellung einen Er...

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