Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.01.2005; Aktenzeichen 3/5 O 103/04)

 

Tenor

Ziff. II. des angefochtenen Beschlusses wird bezüglich der Antragstellerin aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Antrag der Antragstellerin zulässig ist.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 200.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der P. AG. Auf deren Hauptversammlung wurde am 13.5.2004 ein Squeeze-out beschlossen, der am 23.7.2004 in das Handelsregister eingetragen und am 5.8.2004 als letztem Veröffentlichungsorgan im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

Neben vielen anderen hat die Antragstellerin am 17.9.2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der Barabfindung gestellt und eine Bescheinigung ihrer Depotbank vom 28.7.2004 beigefügt, wonach sie am 4.8.2004 die obligatorische Barabfindung von 34 EUR pro Aktie erhalten wird.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 15.12.2004 insb. beanstandet, es fehle wie bei vielen anderen Antragstellern am innerhalb der Antragsfrist vorzulegenden Nachweis der Antragsberechtigung. Nach den vorgelegten Bankbescheinigungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktien, die dann nur noch den Abfindungsanspruch verbrieften, erst nach dem 23.7.2004 erworben worden seien.

Das LG hat mit Verfügung vom 17.12.2004 darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit einer Vielzahl von Anträgen wegen der fehlenden Vorlage von Originalurkunden zum Nachweis der Aktionärsstellung Bedenken bestünden, und unter Fristsetzung zum 17.1.2005 und Ankündigung einer sodann beabsichtigten Entscheidung zur Zulässigkeit der Anträge Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zu den Zulässigkeitsrügen der Antragsgegnerin eingeräumt.

Daraufhin hat die Antragstellerin sich auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13.9.2004 berufen, wonach der Nachweis der Aktionärsstellung nicht innerhalb der Antragsfrist erbracht werden muss, und eine Abrechnung ihrer Depotbank vom 6.8.2004 über die Auszahlung der Barabfindung für Aktien der P. AG vorgelegt.

Das LG hat mit Beschluss vom 28.1.2005 den Antrag der Antragstellerin und zehn weiterer Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten es versäumt, innerhalb der am 5.11.2004 abgelaufenen Antragsfrist ihre Stellung als Aktionäre zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch Urkunden nachzuweisen, obwohl dies entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 22.2.1989 - IVb ZB 209/87, MDR 1989, 620 = ZIP 2004, 1907) erforderlich sei. Jedenfalls seien die Anträge aber bereits deshalb unzulässig, weil nach Bestreiten der Antragsberechtigung durch die Antragsgegnerin die Antragsteller ihre Aktionärsstellung durch die später ausgestellten Bankbescheinigungen nicht bezogen auf den notwendigen Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vom 23.7.2004 nachgewiesen hätten.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Vortrag vertieft und insb. geltend macht, das LG hätte einen vorherigen konkreten Hinweis erteilen müssen, wenn es die vorgelegte Bankbescheinigung nicht als ausreichend erachte. Des Weiteren wurde mit der Beschwerde eine Bankbestätigung über die Aktionärseigenschaft am 23.7.2004 eingereicht.

II. Die sofortige Beschwerde, mit welcher sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Durchführung eines Spruchverfahrens wendet, ist gem. § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig. Sie wurde formgerecht nach § 12 Abs. 1 S. 2 SpruchG durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung gem. §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG, 22 Abs. 1 S. 1 FGG eingelegt. Unabhängig von der Frage der Antragsberechtigung im Ausgangsverfahren ist die Antragstellerin jedenfalls deshalb beschwerdebefugt, weil ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht als unzulässig zurückgewiesen wurde (BGH v. 22.2.1989 - IVb ZB 209/87, MDR 1989, 620 = NJW 1989, 1860; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 FGG Rz. 10, m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Antragstellerin durch Urkunde nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses Aktionärin der P. AG war und dieser Nachweis nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 1 und 2 SpruchG erfolgen musste.

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 22.2.1989 - IVb ZB 209/87, MDR 1989, 620 = ZIP 2004, 1907 = NZG 2004, 1161 = Konzern 2004, 108 = DB 2004, 2092 = BB 2004, 2151) und dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 9.2.2005 - I-19 W 12/04, ZIP 2005, 1369) die Auffassung, dass § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SpruchG für die fristgerechte Antragsbegründung entgegen einer i...

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