Leitsatz (amtlich)

Umgangsverfahren: Keine Erhöhung des Verfahrenswertes als Sanktion für fehlenden Einigungswillen

 

Normenkette

FamGKG § 45

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.05.2020; Aktenzeichen 459 F 8338/19 UG)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 20.05.2020 abgeändert.

Der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 3.000,00 Euro herabgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Bei dem in der Hauptsache in erster Instanz anhängig gewesenen Umgangsverfahren handelte es sich um das insgesamt fünfte wegen des Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter geführte Verfahren, das seit 2018 zwischen den Kindeseltern geführt worden ist.

Das vorliegende Verfahren wurde vom Amtsgericht am 17.12.2019 von Amts wegen eingeleitet, nachdem die Wirkungsdauer der im Vorverfahren vorgenommenen Umgangspflegerbestellung abgelaufen war und zwischen den Kindeseltern ein Interessengegensatz über die weitere Ausgestaltung des Umgangs aufgetreten war.

Während das Abänderungsbegehren des Kindesvaters sich im weiteren Verlauf auf die Einrichtung eine paritätische Betreuung im wöchentlichen Wechsel richtete, hielt die Kindesmutter mit Rücksicht auf die aus ihrer Sicht unzureichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern an der mit Vereinbarung vom 13.02.2017 (Az. Stadt1 (...)), teilweise abgeändert durch Beschluss vom 25.03.2019 (Az. AG Stadt1 (...)), ausgestalteten Regelung fest. Beide Elternteile waren sich darin einig, dass neben dem regulären Umgang insbesondere auch der Ferienumgang, hinsichtlich dessen Praktizierung es wiederholt zu interventionsbedürftigen Meinungsverschiedenheiten gekommen war, einer möglichst präzisen, keine divergierenden Auslegungsmöglichkeiten offenlassenden Regelung zuzuführen sei.

Das Amtsgericht bestellte für die gemeinsame Tochter der Kindeseltern eine Verfahrensbeiständin und erörterte nach Durchführung der Kindesanhörung am 18.02.2020 die Sache mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung vom 24.02.2020. Der Termin galt zugleich der mündlichen Verhandlung in den zwischen den Kindeseltern anhängigen Verfahren des AG Stadt1 mit den Aktenzeichen (...) und (...) sowie der Erörterung und Anhörung im Umgangsverfahren (...). Da ein Einvernehmen über die weitere Ausgestaltung des Umgangs nicht zustande kam, kam es zur Durchführung eines weiteren Erörterungstermins am 14.05.2020. Nachdem es auch dieses Mal nicht gelang, die gegensätzlichen Vorstellungen der Kindeseltern in Einklang zu bringen, ist das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.05.2020 beendet worden. Mit diesem hat das Amtsgericht eine lückenlose Regelung des regulären Umgang des Kindesvaters sowie seines Umgang in den Schulferien sowie an den gesetzlichen Feiertagen angestrebt.

Den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Amtsgericht mit Beschluss selben Datums auf einen Betrag von 10.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass wegen des außergewöhnlich hohen Zeitaufwands, der mit der Konzeption und Abfassung des Beschlusses verbunden gewesen sei, ein Erfordernis bestanden habe, den Regelwert von 3.000,00 Euro signifikant zu erhöhen. Die Erhöhung diene auch dazu, es den Kindeseltern vor Augen zu führen, welche massive Belastungen ihr wechselseitiges Verhalten für das Kind mit sich bringe.

Gegen die ihm am 25.05.2020 zugestellte Entscheidung zum Verfahrenswert richtet sich die am 27.05.2020 eingegangene Beschwerde des Kindesvaters, mit der eine Herabsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 Euro angestrebt wird. Die Tatsache allein, dass der erkennende Richter einen umfassenden Beschluss zur Regelung des Umgangs habe formulieren und absetzen müssen, rechtfertige keine Werterhöhung.

Das Amtsgericht hat am 02.07.2020 entschieden, dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein höherer Wertansatz aus Gründen der Billigkeit angezeigt sei, müsse auch berücksichtigt werden, welche konkreten Auswirkungen das Verfahren für das Kind gehabt habe. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Kindeseltern bereits eine Vielzahl von Verfahren anhängig gemacht hätten und ihr Verhalten sich durch eine ausgeprägte Kompromissunfähigkeit sowie eine Neigung zum Streiten aus Prinzip auszeichne. Dies habe eine, von den Eltern ausdrücklich erbetene, umfassende Regelung erforderlich gemacht, in deren Zuge das Gericht zum Beispiel habe erwägen müssen, ob es sich beim 24.12. eines Jahres um einen vom hessischen Kultusministerium deklarierten Ferientag handele. Auch habe zum Beispiel eine hilfsweise Regelung für den Fall vorgesehen werden müssen, dass die Osterferien ausnahmsweise nicht an einem Montag, sondern am Dienstag nach Ostern begönnen. Dabei sei die Erhöhung des Verfahrenswerts nicht gleichzusetzen mit einer ...

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