Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsgrundbuch. Löschung einer auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragenen Vormerkung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.01.1995; Aktenzeichen 2/9 T 676/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kasten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 38.194,83 DM.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) und … in Frankfurt am Main teilten mit notariellem Vertrag vom 3./24.8.1992 als damalige Eigentümer eines Anwesens in der … in Frankfurt am Main das Eigentum an dem Grundstück, auf dem sie ein Wohn- und Bürohaus erreichtem ließen, in acht Wohnungseigentumseinheiten und eine Teileigentumseinheit auf. Das Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuch wurde am 8.4.1993 angelegt. Eine Eigentumswohnung wurde inzwischen veräußert; die Erwerberin ist im Wohnungsgrundbuch bereits eingetragen. Am 15.6.1993 erklärten der Beteiligte zu 1) und Herr … die Auflassung im übrigen dahin, daß von den verbliebenen sieben Eigentumswohnungen und der einen Teileigentumseinheit Tier Eigentumswohnungen Herrn … und die restlichen Tier Wohnungs- und Teileigentumseinheiten dem Beteiligten zu 1) zustehen. Die Auflassung wurde am 27.4.1994 im Grundbuch gewahrt.

Die Beteiligte zu 2) hatte für den Beteiligten zu 1) und Herrn … auf Grund eines Bauvertrages vom 2.2.1993 Arbeiten an dem Wohn-… Bürohaus auf dem in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilten Grundstück ausgeführt und diese mit ihren Schlußrechungen vom 31.12.1993 in Rechnung gestellt, ab 22.6.1994 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 30 C 1807/94-75 auf Antrag der Beteiligten zu 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 942 Abs. 2 ZPO an, daß zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2.) auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von insgesamt 154.399,33 DM eine entsprechende Vormerkung auf den Wohnungs- und Teileigentumseinheiten des Beteiligten zu 1) und des Herrn … einzutragen sei. Auf Grund des Ersuchens des Amtsgerichts vom 22.6.1994 ist die Vormerkung am 1.7.1994 auf der hier interessierenden Blatt 10411 sowie den Blättern 10413 bis 10416 und 10418 bis 10420 das Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuchs von Frankfurt am Main eingetragen worden.

Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 1) und des Herrn … hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch das für vorläufig Vollstreckbar erklärte Urteil vom 26.9.1994 (2/21 O 280/94) die einstweilige Verfügung vom 22.6.1994 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 2) auf deren Erlaß zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 1.11.1994 (16 U 151/94) auf Antrag der Beteiligten zu 2) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26.9.1994 gegen eine von der Beteiligten zu 2) zu erbringende Sicherheitsleistung von 160.000 DM einstweilen eingestellt.

Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 6.9.1994 bei dem Grundbuchamt beantragt, die am 1.7.1994 eingetragene Vormerkung zu löschen. Hilfsweise hat er darum gebeten, die zu sichernde Gesamtforderung anteilig auf die acht Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten zu verteilen. Er hat vorgebracht, die Beteiligte zu 2) habe ihre Bauarbeiten erst nach der Bildung von Wohnungs- und Teileigentum an dem Grundstück ausgeführt, und dazu die Ansicht vertreten, die eingetragene Vormerkung sei inhaltlich unzulässig, weil sie nicht, wie es nach § 867 Abs. 2 ZPO erforderlich sei, unter Verteilung auf die mehreren Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen sei. Der Grundbuchrechtspfleger hat den Antrag durch Verfügung vom 19.9.1994 abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 28.9.1994 haben der Rechtspfleger und der Richter des Grundbuchamts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat nach Torlage der Sache die jetzt als Beschwerde geltende Erinnerung durch Beschluß vom 3.1.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 23.2.1995 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 78 Satz 2 GBO i.V.m. § 550 ZPO) stand.

Mit Recht hat das Landgericht die den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 6.9.1994 zurückweisende Verfügung des Grundbuchrechtspflegers bestätigt. Die weitere Beschwerde räumt selbst ein, daß es sich hier nicht um eine Zwangshypothek nach § 867 ZPO, sondern um eine auf Grund des § 941 ZPO i.V.m. §§ 883, 885 BGB angeordnete Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek im Sinne des § 1184 BGB handelt, wobei nach dem Inhalt der einstweiligen Verfügung davon ausgegangen werden muß, daß der Beteiligte zu 1) und Herr … als Gesamtschuldner in Anspruch genommen sind; denn die Anordnung ist ...

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