Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller wegen des behaupteten Kanzleiversehens seines Verfahrensbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, oder ob das Fehlverhalten der Büroangestellten bei der Fristnotierung dem Bevollmächtigten des Antragstellers deshalb als Eigenverschulden anzurechen ist, weil diesem selbst ein Organisations- bzw. Beaufsichtigungsversäumnis zur Last fällt, nachdem die betreffende Kanzleiangestellte bereits in einer bei dem Senat anhängig gewesenen Klageerzwingungssache mit den Aktenzeichen 3 Ws 1185/02 eine falsche Faxhummer herausgesucht und dadurch eine Verfristung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verursacht hatte. Denn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs: 1 StPO) gestellt wurde.

Da sich Verfahrensbeteiligte, die sich nicht gegen einen Schuldvorwurf verteidigen, wie z.B. der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen müssen (vgl. KK-Schmid, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdnr. 32; KK-Maul, a.a.O., § 44 Rdnr. 34 u. § 45 Rdnr. 3; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 44 Rdnr. 19; Senat in NStZ-RR 2002/21) beginnt die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend den Auslegungsgrundsätzen zu § 234 Abs, 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Bevollmächtigte erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1192; 2000, 592).

Dies war vorliegend bereits am 14. August 2003 der Fall, da der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Seite 2 der Antragsschrift mit Datum vom 14. August 2003 selbst mitgeteilt hatte, daß der Beschwerdebescheid vom 7. Juli 2003 in seinem Büro am 11. Juli 2003 eingegangen sei. Hiernach hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers schon bei der Abfassung der Antragsschrift positive Kenntnis von der Fristversäumung, zumindest hätte er aber bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß die Antragsfrist versäumt war und daher die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags in Lauf gesetzt worden war. Demzufolge war der erst am 8. September 2003 gestellte Wiedereinsetzungsantrag bei weitem verspätet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2573427

NStZ-RR 2003, 369

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