Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung eines Wettbüros auf ehemaligem Galopprennbahngelände

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen 2-13 O 36/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer (Az. 2-13 O 36/16) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.129,19 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, hat in der Sache nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Anstelle einer Darstellung des Sach- und Streitstandes und der rechtlichen Würdigung des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.04.2018 (Bl. 738 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auch das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 31.07.2018 (Bl. 840 ff. d.A.) gebietet keine abweichende Entscheidung.

1. Die Beklagten halten unter Bezugnahme auf nach eigenem Vorbringen neu bekanntgewordene Erkenntnisse und Beweismittel sowie hierauf gestütztes neues Vorbringen ihren Einwand der Treuwidrigkeit aufrecht und machen insoweit geltend, dass der frühere Präsident des Renn-Klub A e. V. und Geschäftsführer der Klägerin zu 2.) E dem Renn-Klub Finanzmittel entzogen habe, indem er Kontoauszüge mit dem Ziel manipuliert habe, Zahlungen, die der Renn-Klub von ihm zu erhalten gehabt hätte, auf von ihm kontrollierte Firmen umgeleitet habe, um Zahlungen an ihn zu verschleiern. Zahlungseingänge an die X GmbH - Klägerin zu 2.) - und an den Renn-Klub seien mit Tipp Ex ausgelöscht und manipuliert worden. Hierbei handele es sich um kollusives Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin zu 2.) und Präsidenten des Rennklubs aus Unterredungen und Vereinbarungen des Jahres 2011. Das Unwerturteil im Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrages zwischen der Klägerin zu 1.) und Klägerin zu 2.) im Verhältnis zum A Renn-Klub habe auch Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Vertragsbeziehung. Die Beklagten könnten sich damit auch auf die Sittenwidrigkeit des Vertragswerks berufen, auch wenn sie nicht Vertragspartner gewesen seien. Das Recht der Berufung auf die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unterliege keiner Beschränkung auf das ursprüngliche Parteiverhältnis. Die Sittenwidrigkeit sei evident. Auf diese Evidenz könne sich jedermann, und damit auch die Beklagte berufen. Denn der Vertragsbruch durch E und der Missbrauch seiner Vertretungsmacht hätten als Schädigung Dritter auch Rechtsfolgen für die hiesigen Beklagten. Dies zeige der Mietaufhebungsvertrag. Deshalb scheitere auch der Herausgabeanspruch der Klägerin zu 1.) nach § 985 BGB . Denn die Klägerin zu 2.) sei gegenüber der Klägerin zu 1.) zum Besitz berechtigt. Dies gelte damit auch für den A Renn-Klub.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.07.2017 (Az. 2 U 174/16, zitiert nach juris) im Zusammenhang mit dem Mietaufhebungsvertrag zwischen der Klägerin zu 1.) und der Klägerin zu 2.) ausdrücklich festgestellt, dass im Verhältnis zum dortigen Beklagten (gemeint war der A Renn-Klub) das Mietverhältnis zwischen der Klägerin (hiesige Klägerin zu 1.) = StadtA) und der X GmbH (hiesige Klägerin zu 2.)) gemäß Mietvertrag vom 06.09.2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2016 - ...2/15 - durch den zwischen der Klägerin zu 1.) und Klägerin zu 2.) geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. ... der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt.

Diese Feststellung würde ohnehin nur inter pares gelten und sich nicht auf die Beklagten dieses Verfahrens erstecken, wie im Hinweisbeschluss erläutert.

b) Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.04.2018 - Az. XII ZR 76/17 (zitiert nach juris) - ausdrücklich eine abweichende Rechtsansicht vertreten.

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könnten Parteien eines Mietvertrags unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB vorzeitig beenden, was grundsätzlich auch dann gelte, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen habe. In diesen Fällen könne ein Mietaufhebungsvertrag dann sittenwidrig sein, wenn für den Vermieter und den Mieter kein vernünftiger Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses bestehe und der Zweck des Mietaufhebungsvertrags allein darin liege, dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt erlange. Eine gemeins...

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