Leitsatz (amtlich)

Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 14.12.2021; Aktenzeichen 50 F 787/20 S)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 12.450,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Scheidungsverbundverfahren, soweit die Folgesache Versorgungsausgleich betroffen ist.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2020 beantragte der Antragsteller die Scheidung seiner am 18.07.2009 geschlossenen Ehe und teilte mit, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 17.12.2020 zugestellt. In der Folgezeit legten die Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich vor. Das Amtsgericht holte daraufhin die Auskünfte bei den Versorgungsträgern über die dort bestehenden Versorgungsanwartschaften ein. Hierbei wurden drei Anrechte des Antragstellers und sieben Anrechte der Antragsgegnerin festgestellt. Nachdem alle Auskünfte vorlagen, regte der Antragsteller im Juni 2021 hat an, nunmehr Termin zu bestimmen. Daraufhin kam es auf Veranlassung des Amtsgerichts betreffend eines Anrechts des Antragstellers zu Schriftwechsel über die Frage der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 VersAusglG. Die Ehegatten teilten schließlich mit, in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich schließen zu wollen. Im Termin vor dem Amtsgericht am 14.12.2021 wurde der Versorgungsausgleich erörtert und eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass nur die gesetzlichen Anwartschaften der Beteiligten ausgeglichen werden sollten. Im Termin wurde die Verbundentscheidung verkündet und nur die Anrechte der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Antragstellers von 2.900,00 Euro und der Antragsgegnerin von 1.250,00 Euro den Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.490,00 Euro (Wert für 2 Anrechte) und für die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich auf 11.205,00 Euro festgesetzt.

Mit der am 13.01.2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers geltend, für den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs seien zehn und nicht nur zwei Anrechte zu berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich hätte unabhängig von der getroffenen Vereinbarung durchgeführt werden können.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat seine Entscheidung auf § 50 Abs. 3 FamGKG gestützt. Da die Beteiligten vereinbart hätten, nur die Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen und die anderen acht Anrechte vom Versorgungsausgleich auszuschließen, sei es angemessen, lediglich die beiden ausgeglichenen Anrechte bei der Bemessung des Werts anzusetzen. Es halte es bei dem Gesamtnettoeinkommen der Beteiligten von 4.150,00 Euro für unbillig, die acht ausgeschlossenen Anrechte sowohl bei der Festsetzung des Werts der Scheidungsfolgenvereinbarung als auch bei der Berechnung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen.

II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 59 FamGKG zulässig. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht ausdrücklich erklärt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen. Soweit ein Rechtsanwalt mit der Beschwerde geltend macht, die Wertfestsetzung sei zu niedrig erfolgt, ist die Beschwerde aber als im Namen des Rechtsanwalts eingelegt auszulegen. Denn es ist davon auszugehen, dass im Zweifel ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll (OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5350; OLG Nürnberg BeckRS 2020, 6566 zu § 68 GKG). Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Rechtsbehelf wurde auch rechtzeitig angebracht (§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro ist überschritten (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Teilverfahrenswert betreffend den Versorgungsausgleich zu niedrig angesetzt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Die Festsetzung des Verfahrenswerts war wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

Bei einem gemeinschaftlichen Nettoeinkommen der Ehegatten von 4.150,00 Euro und 10 Anrechten errechnet sich ein regulärer Verfahrenswert von 12.450,00 Euro (3 × 4.150,00 Euro = 12.450,00 Euro × 10 % = 1.245,00 Euro × 10 = 12.450,00 Euro) anstelle der von dem Amtsgericht angesetzten 2.490,00 Euro für 2 Anrechte.

Es ...

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