Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

 

Leitsatz (amtlich)

Über die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung kann regelmäßig nur nach Anhörung der Beteiligten entschieden werden.

 

Normenkette

BGB § 1618; FGG §§ 50a, 50b, 52

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 402 F 2426/04)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - FamG - wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das AG - FamG - Frankfurt/M. zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

 

Gründe

Das betroffene Kind hat, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beantragt, die von dem Kindesvater verweigerte Zustimmung zur begehrten Namensänderung in den Familiennamen "XYZ" zu ersetzen. Das Kind lebt im mütterlichen Haushalt. Die Hauptbezugspersonen sind neben der Kindesmutter die Großeltern mütterlicherseits.

Die Ehe der Kindeseltern wurde am 20.2.2003 geschieden. Persönlichen Kontakt zum Kindesvater hatte das betroffene Kind zuletzt im Herbst 2003.

Durch Beschl. v. 17.3.2004 wurde für den Kindesvater eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" und "Sorge für die Gesundheit" bestellt.

Das AG - FamG - hat nach Anhörung des Kindesvaters und dem zuständigen Jugendamt die Zustimmung zur Namensänderung ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das betroffene Kind und die Kindesmutter wurden persönlich von dem AG nicht angehört.

Der Kindesvater ist der Auffassung, es bestehe kein Grund für eine Namensänderung. Er sei im Übrigen - entgegen der Behauptung der Kindesmutter - in der Lage, sich um das Wohl des betroffenen Kindes zu kümmern. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kindesvater eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beschwerde ist statthaft. Bei der Namensänderung handelt es sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH FamRZ 1999, 1648). Die Beschwerde ist zulässig, insb. innerhalb der Frist des § 621e Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 517 eingelegt.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt wegen schwerwiegender Mängel im Verfahren zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das FamG. Da die Namensänderung das Sorgerecht berührt, hat das AG - FamG - entsprechend den §§ 50a, 50b, 52 FGG Aufklärung und Beratung zu betreiben (so auch: OLG Düsseldorf v. 28.8.1999 - 3 UF 117/99, FamRZ 2000, 691, m.w.N.). Über eine Ersetzung der Zustimmung kann deshalb regelmäßig nur dann entschieden werden, wenn die Beteiligten persönlich angehört worden sind und sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Das AG - FamG - hat es versäumt, das betroffene Kind und die Kindesmutter persönlich anzuhören. Nicht ausreichend ist, dass diese Beteiligten durch das Jugendamt angehört wurden.

Das AG - FamG - wird bei seiner neuen Entscheidung insb. zu prüfen haben, ob die Änderung des Namens gem. § 1618 S. 4 BGB "erforderlich" ist. Die Einwilligung zur Namensänderung des anderen Elternteils kann nämlich nach der genannten Bestimmung nur dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH v. 10.3.2005 - XII ZB 153/03, BGHReport 2005, 978 = FamRZ 2005, 889 ff.). Der Wunsch des Kindes und der sorgeberechtigten Mutter nach einer Namensänderung reichen zur Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht aus.

Das AG - FamG - hat vor der Entscheidung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils im Rahmen des § 1618 S. 4 BGB erfordert, dass triftige Gründe für die Ersetzung der Einwilligung vorliegen. Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung des Kindes kann demnach nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um das Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestehen würde. (OLG Oldenburg v. 15.10.1999 - 12 UF 177/99, OLGReport Oldenburg 2000, 23 = FamRZ 2000, 692 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1406382

OLGR-West 2006, 69

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