Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit für Schiedsgerichtssache gem. § 1062 Abs. 2 ZPO

 

Tenor

Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des vom Internationalen Schiedsgericht in Tirana, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Schiedsrichters ... sowie den beisitzenden Schiedsrichtern ... und ..., am 03.09.1993 erlassenen Schiedsspruchs wird auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin an das nach § 1062 Abs. 2 letzter Hs. ZPO hilfsweise zuständige Kammergericht abgegeben.

 

Gründe

I. Mit einem am 17.03.2016 bei dem hiesigen Gericht eingegangenen Antrag vom 16.03.2016 begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen, zu Lasten des albanischen Staates ergangenen Schiedsspruchs aus dem Jahr 1993.

Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, hat sich die Antragstellerin darauf berufen, dass sich Vermögen der Antragsgegnerin bei Banken befinde, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben.

Auf einen gerichtlichen Hinweis des Gerichts vom 29.03.2016, wonach die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts näher zu belegen sei, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.05.2016 vorgetragen, dass "zumindest das Konto bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau" hinsichtlich des Vermögens nicht der Staatenimmunität unterliege und dass es sich auch bei den "übrigen Konten nach diesseitiger Kenntnis" nicht um Botschaftskonten handele und auch nicht um Konten, die der Staatenimmunität unterliegen.

Im Übrigen hat sich die Antragstellerin mit Blick auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts in Rom vom 08.07.2014 (Bl. 5 f. d.A.) auf die EG-Verordnung Nr. 805/2004 berufen, die sie für einschlägig hält.

Schließlich hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.07.2016 auf eine - nicht beigefügte - Erklärung der Republik Albanien vom 17.03.2016 verwiesen, wonach Albanien "ein Darlehen von 42 Millionen Euro von der Bank1 Frankfurt" für den Bau von Hochspannungsfreileitungen erhalten werde.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt und das zuletzt eingereichte Schreiben der Antragstellerin vom 01.12.2016 Bezug genommen.

II. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für den eingereichten Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichts in Tirana vom 03.09.1993 nicht zuständig, weil die Antragsgegnerin kein Vermögen im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts besitzt.

Gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsortes für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

Der im Streitfall allein in Betracht kommende Anknüpfungspunkt "Vermögen" ist nicht belegt. Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Antragsgegnerin über (nicht der Staatenimmunität unterliegendes) Vermögen bei Banken verfügt, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben. So hat die Antragstellerin auf entsprechende Hinweise des Senats lediglich vorgetragen, dass der Republik Albanien seitens der in Frankfurt am Main ansässigen Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen in Millionenhöhe für den Bau von Hochspannungsfreileitungen gewährt worden sei.

Diese Darlehensgewährung zu Gunsten des albanischen Staates lässt indes keinerlei tragfähige Rückschlüsse auf im hiesigen Gerichtsbezirk vorhandenes Vermögen der Antragsgegnerin zu.

Weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin über Vermögen im hiesigen Gerichtsbezirk verfügt, sind im Verlauf des hiesigen Verfahrens weder vorgetragen worden noch aus den Umständen ersichtlich. Insbesondere erweist sich der Vortrag der Antragstellerin zu den "übrigen Konten" der Antragsgegnerin als rein spekulativ und für den Nachweis einer Belegenheit von Vermögen im hiesigen Gerichtsbezirk als nicht ausreichend (vgl. hierzu Müko-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 19 zu § 1062 ZPO).

Gleichwohl vermag der Senat mit Rücksicht auf die hier in Rede stehende Inanspruchnahme der Republik Albanien einen, die Hilfszuständigkeit des Kammergerichts nach § 1062 Abs. 2 letzter Hs. ZPO begründenden Inlandsbezug (vgl. hierzu KG, SchiedsVZ 2007, 108 [KG Berlin 10.08.2006 - 20 SCH 7/04]) nicht zu verneinen. Denn angesichts der vielfältigen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Republik Albanien und der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat, mag zwar der genaue Ort des Vermögens im Inland unbekannt sein, eine nahe liegende zukünftige Möglichkeit der Vollstreckung in Deutschland (vgl. KG, a.a.O.) lässt sich indes nicht ausschließen (vgl. hierzu auch Kröll, SchiedsVZ 2009, 47 f.).

Der Senat hält es deshalb für sachgerecht, das Verfahren auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin an das nach § 1062 Abs. 2 letzter Hs. ZPO hilfsweise zuständige Kammerg...

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