Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Internationalen Handelskammer in Paris

 

Tenor

I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch die Internationale Handelskammer ICC, bestehend aus Rechtsanwalt A als Einzelschiedsrichter, am 20.06.2016 am Schiedsort Frankfurt am Main zu Az.:... erlassene Schiedsspruch mit folgendem Tenor:

Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 109.169,10 EURO zuzüglich 8 % Zinsen per annum über dem Basissatz gemäß § 288(2) deutsches BGB ab 22.1.2015 bis zum Zahlungstag zu zahlen.

Die Schiedsbeklagte ist nicht länger berechtigt, die Zulassungen für die folgenden Arzneimittel zu halten und zu nutzen:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Die Schiedsbeklagte hat die Zulassungen der türkischen Behörden für die fünf Arzneimittel:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

auf B,..., Landkreis1/Stadt1, Republik Türkei, zu übertragen durch ihre Genehmigungserklärung gegenüber den türkischen Behörden und durch Unterzeichnen der nachgenannten Übertragungsvereinbarung:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

unter der Bedingung, dass die Schiedsklägerin die Verwaltungskosten trägt.

Die Schiedsbeklagte hat an den Schiedskläger 40.000 US-Dollar als Kosten des Schiedsverfahrens sowie 9.070,00 US-Dollar für die Rechtskosten des Schiedsklägers zu zahlen.

wird für vollstreckbar erklärt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 140.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestanden aufgrund eines schriftlichen Vertriebsvertrages ("Licensing Agreement") vom 08.06.1998 geschäftliche Handelsbeziehungen. Der Vertriebsvertrag enthält in Art. XIV eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vor der Internationalen Handelskammer ICC ("International Chamber of Commerce in Paris") mit Schiedsort in Frankfurt am Main entschieden werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertriebsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte beglaubigte Abschrift der "Licensing Agreement" (Anlage AS 1) Bezug genommen.

Nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.11.2013 den Vertriebsvertrag und forderte die Antragsgegnerin erfolglos auf, Rechnungen für gelieferte Arzneimittel im Wert von rund EUR 110.000,00 auszugleichen.

Die Antragstellerin erhob daraufhin vor der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) eine Schiedsklage, mit der sie die Antragsgegnerin sowohl auf Ausgleich der offenen Rechnungsforderungen und Übertragung von Arzneimittelzulassungen wie auch auf die Feststellung in Anspruch nahm, dass die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt ist, Zulassungen für bestimmte Arzneimittel zu halten und zu nutzen.

Ausweislich des in beglaubigter Abschrift zur Akte gereichten Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters A vom 20.06.2016 (Anlage AS 2) wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von euro; 109.169,10 nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet; ferner wurde festgestellt, dass die Schiedsbeklagte nicht länger berechtigt ist, die Zulassungen für bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Arzneimittel zu halten und zu nutzen, sondern vielmehr verpflichtet ist, diese auf eine andere Firma zu übertragen, unter der Bedingung, dass die Schiedsklägerin die Verwaltungskosten trägt; schließlich wurden die Kosten des Schiedsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Antrag mit Schriftsatz vom 22.12.2016 (Bl. 178 ff. d.A.) eingelassen und begehrt sinngemäß die Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages. Sie beruft sich im Kern auf die Unrechtmäßigkeit der Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Antragstellerin und bestreitet jegliche, ihr vorgeworfene Vertragsverletzungen. Durch die unberechtigte Kündigung der Vertriebsvereinbarung sei ihr ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, obgleich ihr Unternehmen in den vergangenen Jahren maßgebend zu einer Umsatzsteigerung auf Seiten der Antragstellerin beigetragen habe. Die Antragstellerin sei daher ihr gegenüber zu einer Ausgleichszahlung für die Steigerung der Markenbekanntheit verpflichtet, wobei die Antragsgegnerin sinngemäß beantragt, die Kosten für die von ihr unternommenen Maßnahmen zur Verkaufsförderung zu ermitteln und die Antragstellerin in entsprechender Höhe und unter Auferlegung der Verfahrenskosten zum Ausgleich zu verpflichten; ferner begehrt die Antragsgegnerin die kostenfreie Ernennung eines deutsch und türkisch sprechenden Anwalts.

II. Der auf § 1060 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da der Schiedsspruch am Schi...

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