Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH: Gründung durch Auslandsscheingesellschaft

 

Normenkette

FGG §§ 144, 75

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 20 T 13/00)

AG Langen (Hessen) (Aktenzeichen 8 HRB 4303)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: – auch für das Verfahren der Erstbeschwerde – 5.000 DM.

 

Tatbestand

I. Die GmbH wurde gemäß notarieller Urkunde vom 15.3.1999 durch die P.-LDA als Alleingesellschafterin errichtet und am 20.5.1999 in das Handelsregister des AG Langen eingetragen. Bei der Alleingesellschafterin handelt es sich um eine auf der Grundlage eines Company Management Agreements von einer Madeira Fiducia als Treuhänderin 1997 gegründete und im Handelsregister der freien Handelszone Madeira mit Sitz in Funchal registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach portugiesischem Recht. Zu den fünf registrierten Verwaltungsratsmitgliedern gehören nach Angaben der Antragsteller diese selbst sowie der Geschäftsführer der hier betroffenen Gesellschaft.

Die LDA war ursprünglich von fünf Personen zum Zwecke der Vermarktung eines Verfahrens aus dem Bereich der Medizintechnik gegründet worden, zwischenzeitlich besteht erheblicher Streit zwischen den Gründern. Der Geschäftsanteil der ursprünglichen Alleingesellschafterin der GmbH wurde ausweislich der Mitteilungen an das Handelsregister zwischenzeitlich mehrfach aufgeteilt und an verschiedene Personen übertragen, eine zwischenzeitlich angemeldete Erhöhung des Stammkapitals wurde wegen des anhängigen Verfahrens noch nicht in das Handelsregister eingetragen.

Mit Schriftsatz v. 30.9.1999 regten die Antragsteller die Löschung der GmbH gem. § 144 FGG im Handelsregister an. Dies wurde durch Beschluss des AG Langen v. 17.1.2000 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG zurück. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der weiteren Beschwerde.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der Gesellschaft gem. § 144 FGG nicht gegeben sind.

Gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 FGG kann eine in das Handelsregister eingetragene GmbH nach den §§ 142, 143 FGG als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75, 76 GmbHG die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.

Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn – wie die Antragsteller behaupten – die Alleingesellschafterin der GmbH zwar nach portugiesischem Recht rechtmäßig gegründet und in Madeira registriert worden ist, aber ihre Geschäfte allein in Deutschland führt und auch ihre Verwaltung allein in Deutschland hat.

Daher kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, welche Auswirkungen nach den Regelungen des internationalen Privatrechts sich bei etwaigen Auslandsscheingesellschaften im Einzelnen ergeben (vgl. hierzu z.B. Kindler in MünchKomm/IntGesR, 3. Aufl., Rz. 344 ff.; Staudinger/Großfeld, EGBGB/IntGesR, 1998, RZ. 425 ff.; Kösters, NZG 1998, 241 ff.) und wie sich in diesem Zusammenhang die sog. „Centros-Entscheidung” des EuGH (v. 9.3.1999 – Rs C-212/97, NJW 1999, 2027) auswirkt (vgl. hierzu Kindler, NJW 1999, 1993).

Löschungsgründe i.S.d. §§ 144 Abs. 1 S. 2 FGG, 75 GmbHG sind nämlich grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens enthält oder die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über den Gegenstand des Unternehmens nichtig sind. Solche Nichtigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich und werden auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht.

Durch die Regelung des § 144 Abs. 1 S. 2 FGG und dessen Verweisung auf die Nichtigkeitsgründe des § 75 Abs. 1 GmbHG wurde eine die allgemeinen Bestimmungen der §§ 142, 143 FGG ausschließende Sonderregelung geschaffen, deren Zweck es ist, die Löschung von in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaften nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen. Hat eine GmbH die gerichtliche Gründungsprüfung durchlaufen und wurde in das Handelsregister eingetragen, so führt dies zur Entstehung einer eigenständigen juristischen Person, die am Wirtschaftsleben in vielfältiger Weise teilnimmt. § 144 Abs. 1 S. 2 FGG begründet durch die weitgehende Begrenzung der Geltendmachung von Gründungsmängeln für eingetragene Gesellschaften einen weitreichenden Bestandsschutz (vgl. Paschke, ZHR 155, 1 [7]). Hierdurch wird bewusst das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Bestand der Gesellschaft geschützt und diesem der Vorrang vor den privaten Interessen einzelner Personen eingeräumt, die durch die Eintragung einer fehlerhaften Gesellschaft in ihren Rechten betroffen sein können (vgl. BGHZ 21, 378 [381]; KG FGPrax 2001, 31; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 144 Rz. 2).

Deshalb ist die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in §§ 144 Abs. 1 S. 2 FGG, 75 GmbHG abschl...

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