Normenkette

ZPO § 319; InsO §§ 60-61

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 22.04.2003; Aktenzeichen 7 O 582/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Kassel vom 22.4.2003, durch den das Rubrum des am 17.9.2002 verkündeten Urteils derselben Zivilkammer hinsichtlich der dort als „Rechtsanwalt Dr. F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH & Co. KG, …” bezeichneten Beklagtenseite dahin berichtigt worden ist, dass im Passivrubrum die Worte „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH & Co. KG” entfallen, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.900 Euro zu tragen.

 

Gründe

Die Klägerin hat den Beklagten unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt Dr. F.” auf Feststellung verklagt, dass der Beklagte ggü. der Klägerin persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit der Sozialplananspruch der Klägerin aus dem Interessenausgleich vom 22.12.1999 aus der Masse nicht mehr bedient werden kann. Ausweislich der Klageschrift nimmt die Klägerin den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter zum Nachteil der Beklagten auf Schadensersatz nach §§ 60, 61 Insolvenzordnung in Anspruch, weil er sie nicht in einem Sozialplan (Interessenausgleich) als abfindungsberechtigt berücksichtigt habe; insoweit hafte der Beklagte „persönlich” (so auch im Schriftsatz vom 9.7.2002, Bl. 78 d.A.).

Dass die §§ 60, 61 Insolvenzordnung die persönliche Haftung des Verwalters betreffen, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel (Bl. 2 der Klageerwiderung, Bl. 67 d.A.); er hat freilich die Auffassung vertreten, die von Klägerseite angenommene persönliche Haftung nach §§ 60, 61 InsO sei vorliegend nicht begründet.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Im Urteilseingang wird als Beklagter bezeichnet: „Rechtsanwalt Dr. F. als Insolvenverwalter über das Vermögen der W.-GmbH & Co. KG, ….” Ausweislich des Tatbestandes (Bl. 165 d.A.) geht das Urteil davon aus, dass der „Beklagte als Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch genommen” werde; die Meinung der Klägerin, „der Beklagte hafte nach §§ 60, 61 InsO persönlich”, sei – so die Entscheidungsgründe – auch zutreffend, da der Beklagte die Pflichten eines ordentlichen Insolvenzverwalters verletzt habe.

Nachdem auf Antrag der Klägerin Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt Dr. F.” ergangen war, hatte der Beklagte dagegen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei gegen die falsche Partei ergangen, da laut Beklagtenrubrum die Kostengrundentscheidung (Urteil des LG Kassel vom 17.9.2002) nicht gegen Rechtsanwalt Dr. F. als natürliche Person, sondern gegen Rechtsanwalt Dr. F. als Insolvenzverwalter ergangen sei.

Daraufhin hat die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Kassel vom 17.9.2002 im Passivrubrum dahin gehend zu berichtigen, dass beim Beklagten der Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH & Co. KG” gestrichen wird. Das LG hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.4.2003 stattgegeben; die Berichtigung sei nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit begründet; die richtige Parteibezeichnung – ohne den Zusatz – ergebe sich aus der Klageschrift, der Kläger bestimme aber, wen er verklage; die Änderung des Rubrums sei auch nicht mit Willen des erkennenden Richters geschehen, sondern von diesem übersehen worden; schon am Anfang des Tatbestandes des Urteils sei klargestellt worden, dass der Beklagte persönlich in Anspruch genommen werde.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss ist nach § 319 Abs. 3 (a.E.) ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da das LG das Passivrubrum zu Recht dahin berichtigt hat, dass der Beklagte persönlich verurteilt worden ist.

Bei der Falschbezeichnung des Beklagten im Passivrubrum des Urteils vom 17.9.2002 handelte es sich um eine „offenbare” Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien haben, wie sich aus den oben zitierten Schriftsätzen ergibt, in der ersten Instanz ausschließlich um die Haftung des Beklagten nach §§ 60, 61 InsO gestritten. Dass die Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO eine persönliche Haftung des Verwalters begründet, ist unbestritten (vgl. Brandes in MünchKomm, 2001 §§ 60, 61 InsO Rz. 1), wie dies auch für den Vorläufer der Bestimmung, § 82 Konkursordnung, anerkannt war (BGH v. 5.10.1982 – VI ZR 261/80, BGHZ 85, 75 [77] = MDR 1983, 221). Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO bedeutet, dass die Person, die das Amt des Insolvenzverwalters ausübt, mit ihrem persönlichen Vermögen auf Schadensersatz haftet, ohne dass es darauf ankommt, ob daneben etwa auch die Insolvenzmasse haftet.

Dass der Beklagte persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, hat die Klägerin unmissverständlich in der Bezeichnung der Beklagtenseite schon im Klagerubrum, a...

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