Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann der Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zulässig sein.

 

Normenkette

BGB § 1004; WEG §§ 14-15

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 08.08.2003; Aktenzeichen 7 T 181/02)

AG Wetzlar (Aktenzeichen 3 UR 21/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.000 EUR.

 

Gründe

Die Antragsteller haben vor dem AG die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die in dem Kellerraum ... des betroffenen Anwesens installierte Sauna zu entfernen und dem Antragsgegner zu untersagen, diesen Kellerraum als Sauna zu nutzen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das AG durch Beschl. v. 19.9.2002 (Bl. 198ff d.A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, dem Antragsgegner aufgegeben, bei dem Betrieb der in dem Kellerraum ... des betroffenen Anwesens installierten Sauna durch Einbau eines Ventilators oder durch andere zur Erzeugung von Unterdruck geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keine Dämpfe aus dem Kellerraum des Antragsgegners in die umliegenden Kellerräume oder sonstige Gebäudeteile austreten. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin beantragt haben, den Antragsgegner zu verpflichten, die in dem Kellerraum ... installierte Sauna zu entfernen und dem Antragsgegner zu untersagen, diesen Kellerraum als Sauna zu nutzen. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 254ff d.A.), auf den gleichfalls Bezug genommen wird, hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung des Kellerraums ... als Sauna durch den Antragsgegner weder dem Gesetz, noch den Vereinbarungen und Beschlüssen, noch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen widerspreche. Der Umstand, dass der Kellerraum ... in der Teilungserklärung als "Kellerraum" bezeichnet worden sei, stelle keine Vereinbarung dar, welche die Nutzung dieses Raumes als Sauna verbiete. Aus einem etwaigen Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 3.5.1999, TOP 8 (Bl. 6 d.A.), ergäbe sich nichts anderes. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Beschluss gefasst worden sei, würde die Nutzung des Kellerraums als Sauna diesem jedenfalls nicht widersprechen. Die Nutzung widerspreche auch nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, weil zur Überzeugung des Beschwerdegerichts Beeinträchtigungen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer durch die Nutzung der Sauna jedenfalls mittlerweile nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.10.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.3.2004 (Bl. 268ff d.A.), auf den letztendlich verwiesen wird, begründet haben. Der Antragsgegner ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insb. form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht alleine zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Über den bereits vom AG ausgesprochenen Umfang hinaus stehen den Antragstellern Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche (§§ 15 Abs. 3, 14 WEG, 1004 BGB) nicht zu. Die Feststellungen des LG, dass die gegebene Nutzung des Kellerraums ... mit einer Trockensauna durch den Antragsgegner weder dem Gesetz, noch den Vereinbarungen und Beschlüssen, noch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen widerspreche, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rügen der weiteren Beschwerde greifen nicht durch.

Die Bezeichnung als "Kellerraum" in der Teilungserklärung vom 19.4.1991 unter § 2 steht dieser Nutzung nicht entgegen. Zwar stellt diese Bezeichnung nach allgemeiner Meinung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar, § 15 Abs. 1 WEG. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (BayObLG WuM 1992, 490; WE 1998, 398; NZM 2000, 1237; ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf v. 24.3.1997 - 3 Wx 426/95, OLGReport Düsseldorf 1997, 219 = NJW-RR 1997, 907; OLG Saar...

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