Leitsatz (amtlich)

Die Satzungsregelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (§ 44 Abs. 3) über die interne Teilung mit einem Tarifwechsel von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung ist wegen Verstoßes gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 Abs. 1 VersAusglG) nichtig.

Die Nichtigkeit von § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK hat zur Folge, dass das Anrecht des Ausgleichspflichtigen bei der EZVK intern in den Tarif für Pflichtversicherte geteilt werden muss.

 

Normenkette

VersAusglG § 11 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Aktenzeichen 52 F 122/17 S)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.08.2021; Aktenzeichen XII ZB 359/19)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird im zweiten und im vierten Absatz der Ziffer II der Beschlussformel wie folgt abgeändert:

Zweiter Absatz:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4., ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,71 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.2.2017, übertragen. Für das Anrecht der Antragsgegnerin gelten die Regelungen über das Anrecht des Antragstellers entsprechend.

Vierter Absatz:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,27 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.2.2017 nach Maßgabe der Satzung der Beschwerdeführerin vom 23.5.2002 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 12.12.2017 übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 2.610,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: ZVK Darmstadt) ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Sie wendet sich gegen einen Scheidungsverbundbeschluss, in dem von dem Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechts abgesehen wurde. Aus ihrer Sicht ist es von gleicher Art wie das Anrecht des anderen Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 4. (im Folgenden: EZVK), einer Trägerin der Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes, weshalb beide Anrechte auszugleichen seien.

Der ... 1961 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die ... 1967 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden Ehefrau) haben am ... geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 9 3.2017 zugestellt. In der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG berechneten Ehezeit vom 1.8.1998 bis zum 28.2.2017 haben beide Ehegatten Anrechte in der Gesetzlichen Rentenversicherung und bei den genannten Zusatzversorgungskassen erworben.

Der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau aus Pflichtversicherung bei der ZVK Darmstadt beläuft sich auf 13,40 Versorgungspunkte. Das Anrecht enthält keine Startgutschrift. Die ZVK Darmstadt hat den korrespondierenden Kapitalwert nach hälftigem Abzug von Teilungskosten mit 2.399,38 EUR angegeben und als Ausgleichswert 5,27 Versorgungspunkte vorgeschlagen. Dem liegt eine Umrechnung unter Verwendung geschlechtsneutraler biometrischer Faktoren zugrunde. Für den Ehemann hat die ZVK Darmstadt den Faktor 9,4799 angesetzt und für die sechs Jahre jüngere Ehefrau den Faktor 7,7912.

Der Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns aus Pflichtversicherung bei der EZVK beläuft sich auf 41,16 Versorgungspunkte. Auch dieses Anrecht enthält keine Startgutschrift. Die EZVK hat den korrespondierenden Kapitalwert nach hälftigem Abzug von Teilungskosten mit 9.239,34 EUR angegeben und als Ausgleichswert 18,10 Versorgungspunkte vorgeschlagen. Dem liegt ebenfalls eine Umrechnung unter Verwendung geschlechtsneutraler biometrischer Faktoren zugrunde. Für den Ehemann hat die EZVK den mit dem von der ZVK Darmstadt verwendeten fast identischen Faktor 9,478 angesetzt, aber für die Ehefrau den Faktor 10,634. Die Verwendung des den Ausgleichswert in Versorgungspunkten schmälernden Barwertfaktors für die Ehefrau beruht auf dem Umstand, dass die Satzung der EZVK für das im Zuge des Versorgungsausgleichs nach interner Teilung für den ausgleichsberechtigen Ehegatten entstehende Anrecht einen Wechsel in den Tarif der freiwilligen Versicherung vorsieht. § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK lautet: "Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gilt als beitragsfrei versichert." Einen solchen Tarifwechsel sehen - soweit ersichtlich - die Satzungen der anderen inländischen Zusatzversorgungsträger des kirchlichen Dienstes nicht vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich für die beiderseitigen Anrechte in der Gesetzlichen Rentenversicherung sowie für das Anrecht des Ehemanns bei der EZVK entsprechend dere...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge