Leitsatz (amtlich)

Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (§ 49 Abs. 1 GKG). § 49a Abs. 2 GKG setzt für dieses Interesse lediglich Unter- und Obergrenzen. Eine Multiplikation des Interesses bis zum fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt (a.A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).

 

Normenkette

GKG § 49

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 S 20/08)

 

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt Heraufsetzung eines vom LG festgesetzten Kostenstreitwerts.

Mit Urteil vom 30.4.2008 ist die Beklagte, Verwalterin einer WEG-Anlage, vom AG Frankfurt/M. verurteilt worden, eine Wohngeldabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für die Jahre 2001-2004 vorzulegen. Weitere Anträge waren erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt worden, insoweit waren die Kosten der Beklagten auferlegt.

Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen dieses Urteil vor dem LG Frankfurt/M. zurückgenommen hatte, hat die Berufungskammer mit Beschluss vom 5.3.2009 die Beklagte des Rechtsmittel für verlustig erklärt, der Beklagten die Kosten der Berufung auferlegt und den Kostenstreitwert für die II. Instanz auf 13.105,67 EUR festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, mit der er eine Anhebung des Werts auf 80.000 EUR erstrebt.

Das Landsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Streitwertfestsetzung ausführlich begründet. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mehr entgegen getreten.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG auch gegen die Entscheidung des LG als Berufungsinstanz statthaft sowie ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 5 GKG).

In der Sache hat die Beschwerde nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Der für die II. Instanz festzusetzende Kostenstreitwert setzt sich zusammen as dem Wert des Auskunftsanspruchs und dem Wert der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.

Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nach § 49a Abs. 1 GKG mit 50 % des Interesses aller Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen, darf aber das (einfache) Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten und das fünffache dieses Interesses nicht übersteigen. Wenn das LG hier das Interesse der auf Klägerseite Beteiligten an der Erstellung einer Jahresabrechnung mit 3.000 EUR angenommen hat, entspricht dies dem in der Praxis angenommenen Regelsatz, der im Einzelfall jedoch höher oder niedriger ausfallen kann. Vorliegend ist unstreitig, dass allein die Klägerin (ohne die ihr beigetretenen und bei der Interesseberechnung zu berücksichtigenden Streithelfer) für die streitgegenständlichen Jahre ein Wohngeld von jeweils über 4.000 EUR zu zahlen hatte. Insoweit scheint es angemessen, diesen Betrag anstelle des Regelsatzes zugrunde zu legen, so dass sich für die vier Jahre anstelle des vom LG angenommenen Werts von 12.000 EUR ein Wert von 16.000 EUR ergibt.

Eine Verfünffachung dieses Werts, wie sie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zusätzlich will, hat das LG zutreffend abgelehnt. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG. Hier wird lediglich eine Höchstgrenze festgelegt, eine Multiplikation des Interessewerts aber weder erfordert noch auch nur erlaubt (a.A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).

Zutreffend hat das LG den Wert des auf die Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO entfallenden Wert mit 1.105,67 EUR angenommen. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2197160

NJW 2010, 1154

NJW-RR 2010, 72

NZM 2010, 586

ZWE 2009, 358

AGS 2010, 347

MietRB 2009, 324

IWR 2009, 107

OLGR-West 2009, 974

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