Leitsatz

Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (§ 49 Abs. 1 GKG). § 49a Abs. 2 GKG setzt für dieses Interesse lediglich Unter- und Obergrenzen. Eine Multiplikation des Interesses bis zum Fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.06.2009, 3 W 34/09OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.6.2009 – 3 W 34/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge