Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei Eintragungsbewilligung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters bei einer Eintragungsbewilligung, auf die die §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB Anwendung finden, selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine familiengerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Hat ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter für seine beschränkt geschäftsfähigen Kinder bei der Bewilligung einer Grundstücksbelastung zugunsten des anderen Elternteils gehandelt, obwohl es aufgrund Interessenkollision daran gehindert war, gelten die §§ 177 ff. BGB. Die gem. § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspfleger können die Bewilligung genehmigen, in der Regel mit Rückwirkung auf die Abgabe, § 180 BGB steht dem nicht entgegen.

Ist die familiengerichtliche Genehmigung bereits gegenüber einem nicht vertretungsberechtigten Elternteil erklärt worden, ist dem Grundbuchamt eine erneute familiengerichtliche Genehmigung nachzuweisen, die das durch den Ergänzungspfleger genehmigte Geschäft betrifft.

 

Normenkette

BGB §§ 106, 184 Abs. 1, §§ 1010, 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1821 Abs. 1 S. 1, § 1908 Abs. 1, § 1909; GBO § 19

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind in Abt. I des betroffenen Grundbuchs als Eigentümer mit Miteigentumsanteilen von 3/7 für den Beteiligten zu 1) und jeweils 1/7 für die Beteiligten zu 2)-5) eingetragen.

Am ... 2009 wurde zu UR-NR .../2009 des Verfahrensbevollmächtigten unter § 3 eine Vereinbarung protokolliert, wobei die Ehefrau des Beteiligten zu 1) für die damals sämtlich minderjährigen gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 2) -5), handelte. Durch diese Vereinbarung wurde das Recht die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen sowie das Recht auf Durchführung einer Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auf die Fälle des Vorliegens eines wichtigen Grundes beschränkt und bestimmt, dass im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes die Teilungsversteigerung nur zugunsten eines Miteigentümers stattfinden kann. Im Übrigen wurde auf das Recht, die Teilungsversteigerung zu beantragen, verzichtet. Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 2) -5), vertreten durch ihre Mutter, bewilligten und beantragten, diese Regelung gem. § 1010 BGB als Belastung jedes Miteigentumsanteils zu Lasten der jeweiligen Eigentümer an deren jeweiligen Miteigentumsanteilen in das Grundbuch einzutragen.

In § 4 der Urkunde vom ... 2009 vereinbarten die Grundstückseigentümer für den Fall der Veräußerung von Miteigentumsanteilen sowohl ein dingliches als auch ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für die jeweils anderen Miteigentümer für den ersten Verkaufsfall, das zum Verkehrswert ausgeübt werden kann.

In einer Nachtragsurkunde vom ... 2010 -UR-Nr .../2010 - des verfahrensbevollmächtigten Notars wurde konkretisiert, dass es sich dabei um ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht handele und die Eintragung bewilligt und beantragt. Durch Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 28.9.2009 -Az. 460 F 9180/09 SO- wurden die Erklärungen, die der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau in der Urkunde vom ... 2009 für die Beteiligten zu 2)-5) abgegeben hatten, familiengerichtlich genehmigt.

Mit Zwischenverfügung vom 29.12.2010 hat das Grundbuchamt die beantragte Eintragung des Ausschlusses der Gemeinschaft gem. § 1010 BGB von der Bestellung eines Ergänzungspflegers (gegebenenfalls mehrerer) und dessen (bzw. deren) "Genehmigung des Kaufvertrages" und von einer neuerlichen Genehmigung des Familiengerichts mit Wirksamkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht.

Die dagegen eingelegte Beschwerde haben die Antragsteller damit begründet, dass kein Fall des § 181 BGB vorliege, da es sich bei der Regelung in § 3 der Urkunde um einheitliche, gleichgerichtete Willenserklärungen handele. Bei der in § 4 der Urkunde enthaltenen Bestellung von Vorkaufsrechten handele es sich um lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte, so dass deshalb § 181 BGB nicht zur Anwendung komme.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat in einem Beschluss vom 24.1.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen, ohne die in dem Beschwerdeschreiben vom 20.1.2011 angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten.

II. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Nichtabhilfebeschluss vom 24.1.2011 zwar den verfahrensrechtlichen Anforderungen entspricht, die an eine Nichtabhilfeentscheidung gem. § 75 GBO zu stellen sind. Das Verfahrensrecht sieht zur Entlastung des Rechtsmittelgerichts einen Nichtabhilfebeschluss vor, der zu begründen und den Beteiligten mitzuteilen ist (OLG München FGPrax 2008, 13; Demharter: GBO, 28. Aufl., § 75 Rz. 13; Keidel/Sternal: FamFG, 17. Aufl., § 68 Rz. 12).

Die Rechtspflegerin hätte aber die angekündigte Beschwe...

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