Normenkette

BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1, § 495

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.09.2016; Aktenzeichen 17 U 126/16)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2016; Aktenzeichen 2-5 O 429/15)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 539/16)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 17.06.2016 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main (Az.: 2-05 O 429/15) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Widerrufe von Darlehensverträgen.

Die Kläger und die Beklagte zu 1 unterzeichneten am 21.11.2003 ein als Baufinanzierung überschriebenes Darlehensvertragsformular zu Kunden-/Kontonr. A. Darin enthalten waren u.a. ein Darlehen mit der Beklagten zu 1 - mit der lfd Unterkontonummer Nr. 20 - in Höhe von 39.000 EUR zu einem Zins von 4,8 % auf 5 Jahre fest. Ebenfalls ist in diesem Vertrag ein weiteres Darlehen über 137.000,-- EUR zu einem auf 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz von 5,11 % p. a. mit der Beklagten zu 2 enthalten, die als "Kooperationspartner" bezeichnet wird. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf das mit Baufinanzierung überschriebene Formular der Bank1 Anlage K 1 Bezug genommen. Wegen der Gestaltung und des Wortlauts der in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf BI. 3f des streitgegenständlichen Vertrags Bezug genommen (vgl. BI.16f d.A.).

Nach Zusage der Bank4 vom 28.11.2003 schlossen die Kläger und die Beklagte am 8.12.2003/10.12.2003 einen weiteren Darlehensvertrag aus Refinanzierungsmittel des Bank4 über 80.000 EUR mit einem bis zum 30.12.2013 festgeschriebenen Zinssatz von 5,00 % p. a. ab.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Erklärungen und der verwandten Widerrufsbelehrung insoweit wird auf Anlage K2 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.

Im Jahr 2008 führten die Kläger nach Auslaufen der Zinsbindung das Darlehen über 39.000 EUR vollständig zurück.

Aufgrund eines Darlehensantrages vom 20.05.2011 wurde den Klägern mit dem Verwendungszweck "Umschuldung Reihenhaus" ein Darlehen in Höhe eines Betrages von EUR 176.000,00 gewährt. Die Annahme des Antrages sandten die Kläger unterzeichnet an die Beklagte zu 1) zurück. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 25 d.A.) und auf das Schreiben der der Beklagten zu 1) vom 27.05.2011 Anlage K 4 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte ließen die Kläger am 04.02.2015 und 12.01.2015 gegenüber den Beklagten die Darlehensverträge widerrufen; hilfsweise wurde die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 20./27.05.2011 erklärt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Vereinbarung vom 20./27.05.2011 lediglich um eine Prolongation handelte.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 fehlerhaft gewesen seien und demzufolge zum Zeitpunkt der Erklärung der Widerrufe die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Die Kläger haben zuletzt beantragt, (...)

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 und 2011 seien ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Die Klage habe aber keinen Erfolg, weil die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam gemäß §§ 495, 355 a.F. BGB haben widerrufen können.

Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen im Jahr 2015 sei das Widerrufsrecht der Kläger in Bezug auf die Darlehen aus dem Jahr 2003 gem. §§ 495, 355 BGB a.F. bereits verfristet gewesen, da die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden seien.

Die Widerrufsbelehrungen belehrten insbesondere über den Fristbeginn zutreffend, die Belehrungen seien nicht vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof am 10.3.2009 (XI ZR 33/08) entschiedenen Fall. Denn die Belehrungen enthielten nicht den Hinweis auf einen Vertragsantrag sondern auf den schriftlichen Vertragsantrag des Verbrauchers ("meines" bzw. "mein" Vertragsantrag).

Das Empfangsbekenntnis sei von der Belehrung im Fall der Widerrufsbelehrung vom 21.11.2003 auch hinreichend abgegrenzt. Dies gelte auch für die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehens aus dem Bank4.

Die Widerrufsbelehrung zu den Darlehen über 137.000,-- EUR und 39.000,-- EUR seien auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil für zwei Darlehen nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. So habe bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.10.2015 ...

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