Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag

 

Normenkette

BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1, § 495

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.09.2016; Aktenzeichen 17 U 126/16)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2016)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 539/16)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.09.2016; Aktenzeichen 17 U 126/16)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 442.860,71 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Widerrufe von Darlehensverträgen.

Die Kläger und die Beklagte zu 1 unterzeichneten am 21.11.2003 ein als Baufinanzierung überschriebenes Darlehensvertragsformular zu Kunden-/Kontonr. A. Darin enthalten waren u.a. ein Darlehen mit der Beklagten zu 1 - mit der lfd. Unterkontonummer Nr. 20 - in Höhe von 39.000 EUR zu einem Zins von 4,8 % auf 5 Jahre fest. Ebenfalls ist in diesem Vertrag ein weiteres Darlehen über 137.000,- EUR zu einem auf 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz von 5,11 % p. a. mit der Beklagten zu 2 enthalten, die als "Kooperationspartner" bezeichnet wird. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf das mit Baufinanzierung überschriebene Formular der Bank1 Anlage K 1 Bezug genommen. Wegen der Gestaltung und des Wortlauts der in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendeten Widerrufsbelehrung wird auf BI. 3f des streitgegenständlichen Vertrags Bezug genommen (vgl. BI.16f d.A.).

Nach Zusage der Bank4 vom 28.11.2003 schlossen die Kläger und die Beklagte am 8.12.2003/10.12.2003 einen weiteren Darlehensvertrag aus Refinanzierungsmittel des Bank4 über 80.000 EUR mit einem bis zum 30.12.2013 festgeschriebenen Zinssatz von 5,00 % p. a. ab.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Erklärungen und der verwandten Widerrufsbelehrung insoweit wird auf Anlage K2 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.

Im Jahr 2008 führten die Kläger nach Auslaufen der Zinsbindung das Darlehen über 39.000 EUR vollständig zurück.

Aufgrund eines Darlehensantrages vom 20.05.2011 wurde den Klägern mit dem Verwendungszweck "Umschuldung Reihenhaus" ein Darlehen in Höhe eines Betrages von EUR 176.000,00 gewährt. Die Annahme des Antrages sandten die Kläger unterzeichnet an die Beklagte zu 1) zurück. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 25 d.A.) und auf das Schreiben der der Beklagten zu 1) vom 27.05.2011 Anlage K 4 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte ließen die Kläger am 04.02.2015 und 12.01.2015 gegenüber den Beklagten die Darlehensverträge widerrufen; hilfsweise wurde die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 20./27.05.2011 erklärt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Vereinbarung vom 20./27.05.2011 lediglich um eine Prolongation handelte.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2003 fehlerhaft gewesen seien und demzufolge zum Zeitpunkt der Erklärung der Widerrufe die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

I. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: EUR 80.000,00) sowie Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: EUR 39.000,00) der Bank1AG durch Rechtsanwaltsschreiben vom 12.01.2015 zum 16.01.2015 rechtswirksam widerrufen und hierdurch in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.

II. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. E der Bank2 AG (vormals Bank3 AG) vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: EUR 137.000,00) durch Rechtsanwaltsschreiben vom 04.02.2015 zum 09.02.2015 rechtswirksam widerrufen und hierdurch in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

III. Die Beklagte zu 1) (Bank1 AG) wird verurteilt, an die Kläger EUR 16.736,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen.

IV. Die Beklagte zu 2) (Bank2 AG) wird verurteilt, an die Kläger EUR 25.852,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2015 zu zahlen.

V. Es wird festgestellt, dass die vertraglichen Vereinbarungen zum D vom 20./27.05.2011 (Nettodarlehensbetrag: EUR 176.000,00) durch den rechtswirksamen Widerruf der Darlehensverträge Nr. B vom 08.12.2003 (Nettodarlehensbetrag: EUR 80.000,00), Nr. C vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: EUR 39.000,00) sowie Nr. E vom 21.11.2003 (Nettodarlehensbetrag: EUR 137.000,00) keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und gegenstandslos ist.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der D...

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