Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.2007)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf der Beklagten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 24. Mai 2006, Aktenzeichen 2a O 120/06, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen "R.-H." und "R.-M." zur Bezeichnung von Laden- und Lagersystemen zu benutzen. Den Beschluss hat die Klägerin der Beklagten am 25. Mai 2006 zustellen lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Beschlussverfügung vom 24. Mai 2006 als endgültige Regelung anzuerkennen und die durch die Einschaltung ihrer Rechtsanwälte K., sowie ihrer Patentanwälte P. und A. entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro zu übernehmen. Klageauftrag hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 hat die Beklagte die geforderte Abschlusserklärung abgegeben, eine Verpflichtung zur Erstattung der Rechts- und Patentanwaltskosten lehnte sie zunächst ab. Mit Schreiben vom 9. August 2006 erklärte sie sich dann zur Zahlung von 816,41 Euro bereit, dieser Betrag ist am 23. August 2006 auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechts- und ihrer Patentanwaltskosten für das Abschlussschreiben in Höhe von jeweils 1,5 Geschäftsgebühren auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro.

Nach Zustellung der Klageschrift hat die Beklagte am 24. Oktober 2006 einen weiteren Betrag von 534,76 Euro gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, von ihr seien nur die Kosten für die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte und diese auch nur in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro zu erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 57 ff. d. GA., Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme einer auf die gezahlten Beträge entfallenden Zinsnebenforderung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünde nur die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und dies auch nur in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro zu. Dieser Satz sei für ein Abschlussschreiben ausreichend, da dieses nach einem vorangegangenen Verfügungsverfahren keinen besonderen Aufwand erfordere. Eine Erstattung der Patentanwaltskosten könne nicht verlangt werden, § 140 Abs. 3 MarkenG finde auf das Abschlussschreiben weder unmittelbar noch analog Anwendung. Dass die Hinzuziehung erforderlich gewesen wäre, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage gewesen sei, das Abschlussschreiben alleine zu fertigen, habe die Klägerin nicht behauptet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Klägerin vor, § 140 Abs. 3 MarkenG finde auf die Mitwirkung eines Patentanwaltes auch im vorprozessualen Stadium Anwendung. Die Formulierung "in einer Kennzeichenstreitsache" beziehe sich auf die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen in jedweder Form und dürfe nicht auf die Klage verengt werden. Eine 1,5 Geschäftsgebühr sei vorliegend angemessen, Markensachen bildeten eine Spezialmaterie, weshalb sogar ein Gebührenfaktor von 2,0 allgemein als berechtigt angesehen werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.981,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz

  • 1.

    aus 4.333,00 Euro für die Zeit vom 15. Juli 2006 bis zum 22. August 2006,

  • 2.

    aus 3.516,59 Euro für die Zeit vom 23. August 2006 bis zum 23. Oktober 2006 und

  • 3.

    aus 2.981,83 Euro seit dem 24. Oktober 2006;

abzüglich durch Endurteil vom 21. März 2007 - 2a O 193/06 LG Düsseldorf - ausgeurteilter Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Im Rahmen des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens seien alle Rechtsprobleme unter Mitwirkung der Patentanwälte geklärt worden, ihre Mitwirkung am Abschlussschreiben habe daher nicht in ihrem Interesse gelegen und sei auch nicht erforderlich gewesen. Auch die in Ansatz gebrachte 0,8 Geschäftsgebühr sei richtig bemessen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Einen über den ihr vom Landgericht zuerkannten Erstattungsanspruch hinausgehenden Anspruch hat sie nicht.

Ein Anspruch aus § 140 Abs. 3 MarkenG scheidet aus. Diese...

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