Leitsatz (amtlich)

1. Verwendet der Vermieter eine „Vollmacht-Klausel”, so darf er sich auf deren Unwirksamkeit nach § 9 AGBG nicht berufen.

2. Der formunwirksame Vertragsbeitritt eines weiteren Mieters lässt die mit den anderen Mietern vereinbarte Vertragsdauer unberührt.

 

Normenkette

BGB § 425 a.F., §§ 535, 566, 535 n.F., § 550 n.F.; AGBG § 9; BGB § 307 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 0 186/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.2.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in der selben Höhe leisten. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer Europäischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Durch schriftlichen Vertrag vom 26.1.1990 vermietete der Kläger dem Beklagten zu 1) Geschäftsräume im Hause R-Straße 14a in W. zum Betrieb einer Spielhalle.

§ 2a des Mietvertrages lautet:

„Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen und läuft am 28.2.2000 ab.

Er verlängert sich jeweils um zwei Jahre, falls er nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt wird.”

Die vorgedruckte Regelung in § 28 Abs. 1 des Vertrages lautet:

„Rechtshandlungen und Willenserklärungen eines Vermieters sind auch für die anderen Vermieter, eines Mieters auch für die anderen Mieter verbindlich.”

§ 28 Abs. 4 des Mietvertrages lautet:

„Tatsachen, die für einen der Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadenersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung.”

Am 11.10.1991 trat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) in den Mietvertrag ein. Auf den schriftlichen Vertrag vom 26.1.1990 wurde eine Zusatzvereinbarung mit folgendem Wortlaut gesetzt:

„Herr U.H (Beklagter zu1.) bleibt für die gesamte Restlaufzeit (Hervorhebung im Original) des Mietvertrages im Vertrag verhaftet.”

Der Beklagte zu 1) und ein Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) unterzeichneten die Zusatzvereinbarung.

Am 23.6.1994 wurde die Vertragsurkunde vom 26.1.1990 durch Hinzufügung der Beklagten zu 3) als Mieterin ergänzt. Eine Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgte durch einen Vertreter der Beklagten zu 3) räumlich oberhalb der Zusatzvereinbarung. Die Beklagten zu 1) und 2) erklärten sich mündlich mit dem Beitritt der Beklagten zu 3) einverstanden. Der monatliche Mietzins betrug ab September 1994 4.963,08 DM zuzüglich 300 DM Nebenkostenvorauszahlung.

Am 18.1.1996 erstritt der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Wuppertal (7 O 352/94), dessen Tenor in der Hauptsache lautet:

„Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Mietverhältnis hinsichtlich der im Gebäude R-Straße 14a, W., im Erdgeschoss gelegenen Spielhalle besteht und die Beklagten seit Juli 1994 gesamtschuldnerisch mit der Firma P. KG aus L. verpflichtet sind, an den Kläger monatliche Mietzinsleistungen von 5.263,08 DM – 4.963,08 DM Kaltmiete und 300 DM Nebenkostenvorauszahlung – zu entrichten.”

In den Entscheidungsgründen führte das LG sinngemäß aus, der Mietvertrag zwischen den Parteien mit einer entsprechenden Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bestehe weiterhin fort. Die Beklagte zu 3) habe keinen Anspruch darauf, wegen einer nicht erteilten Konzession aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Der Beklagte zu 1) sei aufgrund der Zusatzvereinbarung für die gesamte Restlaufzeit im Mietvertragsverhältnis verhaftet. Er sei nicht lediglich Vertragspartner bis zur Konzessionserteilung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2).

Am 9.1.1997 erstritt der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 3) und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des AG Wuppertal (97 C 269/96) auf Zahlung rückständiger Mietzinsen i.H.v. 7.994,90 DM nebst Zinsen.

Mit Schreiben vom 17.7.1997 stellte der Kläger in Absprache mit den Beklagten zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 3) Konkursantrag. Nachdem die Beklagte zu 3) eine Teilzahlung erbracht hatte, bat der Kläger mit Schreiben vom 29.12.1997 um Zurückstellung des Verfahrens und mit einem weiteren Schreiben vom 18.6.1999 um weitere Zurückstellung des Verfahrens. Am 12.4.2000 erfolgte die Löschung der Beklagten zu 3) im Handelsregister, nachdem die Eröffnung eines von ihr selbst beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.2.1999 hatten die Beklagten zu 1) und 2) zwischenzeitlich die Kündigung des Mietvertrages zum Ablauf des 28.2.2000 erklärt. Der Kläger hatte die Kündigung mit Schreiben vom 11.1.2000 zurückgewiesen.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger nach dem zuletzt gestellten Antrag Mietzinsen und Nebenkosten für die Zeit vo...

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