Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 277/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.09.2017; Aktenzeichen III ZR 618/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31.07.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) werden der Klägerin auferlegt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung sowie der übrigen Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) - wird die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten zu 2) und 3) Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb am 21. April 2004 als Bauträgergesellschaft das bis dahin mit einem eingeschossigen Haus bebaute Grundstück A-Straße ... in Stadt 1a, katastermäßig erfasst als Gemarkung ..... Flur ..... Flurstück ...... Sie beabsichtigte, eine umfangreiche Baumaßnahme durchzuführen. Es sollten drei Mehrfamilienwohnhäuser sowie zwei dahinter liegende Stadthäuser errichtet werden, in denen jeweils Eigentumswohnungen geschaffen und veräußert werden sollten. Zudem sollte eine Tiefgaragenanlage mit Anbindungen an alle fünf Häuser entstehen.

Zur Realisierung des Objektes hatte die Klägerin bereits Anfang des Jahres 2008 den Beklagten zu 1) mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 beauftragt. Wegen des Inhalts des später schriftlich niedergelegten Vertrages wird Bezug genommen auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Vertragsurkunde vom 25. März 2009.

Unter dem 17. März 2008 stellte der Beklagte zu 1) Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, der am 15.07.2008 erteilt wurde und gegen den eine benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf klagte. Die Klage wurde mit Urteil vom 02.04.2009 (11 K 5800/08) abgewiesen. Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Verfahren beauftragte die Klägerin die Streithelferin zu 1.

Die Klägerin beauftragte zudem unstreitig zumindest den Beklagten zu 3), der öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, mit den Leistungen gemäß dem von diesem unterzeichneten Schreiben vom 29. Juli 2008, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Anlage K 2). Der Beklagte zu 3) bildete mit dem damals ebenfalls öffentlich zum Vermessungsingenieur bestellten Beklagten zu 2) eine Arbeitsgemeinschaft. Auf der Grundlage vom Beklagten zu 1) übermittelter Planunterlagen erstellte der Beklagte zu 3) unter dem 10. Dezember 2008 eine Abstandsflächenberechnung (Anlage K 5) für die Häuser A bis C, welche als Anlage zu dem von ihm ebenfalls erstellten amtlichen Lageplan zur Bauvorlage vom selben Tag (Anlage K 36) genommen wurde.

Die Klägerin reichte die Bauunterlagen inklusive dieses sowie eines auf die Häuser D und E erweiterten Lageplanes vom 6. Juli 2009 (Anlage A 10 Beklagter zu 3) bei der Stadt Stadt 1 ein. Die Stadt erteilte unter dem 23. Juli 2009 die beantragte Baugenehmigung für die Häuser A bis C, nach deren Erhalt die Klägerin im September 2009 mit den Bauarbeiten begann. Unter dem 11. Dezember 2009 genehmigte die Stadt die Häuser D und E. Unmittelbar neben dem Baugrundstück wohnende Nachbarn erhoben gegenüber der Stadt fristgerecht Nachbarklage gegen die Baugenehmigungen beim VG Düsseldorf und stellten zugleich einen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage anzuordnen. Mit Kammerbeschluss vom 25. Januar 2010 lehnte das VG Letzteres ab (vgl. Bl. 145-148 der Beiakte 11 L 1344/09, VG Düsseldorf), wogegen die Nachbarn Beschwerde einlegten. Am 17. März 2010 ordnete sodann das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung an. Nach Auffassung des OVG wurden die erforderlichen Abstandsflächen durch das genehmigte Bauvorhaben der Klägerin unzulässig unterschritten. Wegen der Einzelheiten, auch wegen der zwischenzeitlichen Grundstücksverhältnisse inklusive einer Vereinigungsbaulast, wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses (vgl. Bl. 250-254R der o.g. Beiakte). Die diesbezüglichen Argumente waren weder von den Nachbarn im Rahmen der anwaltlichen Schriftsätze noch vom VG Düsseldorf erörtert worden.

Die Klägerin legte nach Erhalt der Entscheidung die Bauarbeiten zunächst still und strebte dann eine schnellstmögliche Umplanung an, um vollziehbare neue Baugenehmigungen zu erhalten. Im An...

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