Normenkette

PflVG § 3 Nr. 9; VVG §§ 1, 49, 61; AKB §§ 10, 12; StVO § 37 Abs. 2 S. 5, §§ 41-42

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.11.2007; Aktenzeichen 11 O 215/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2007 - 11 O 215/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber und Halter des Pkws M., amtliches Kennzeichen ..., das bei der Beklagten haftpflicht- und fahrzeugvollversichert ist. Er verlangt von der Beklagten Leistungen anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 02. September 2006 in B. ereignet hat.

An dem besagten Tag befuhr der Kläger gegen 9.40 Uhr den T. D. in B. in Richtung B.-K./Zentrum. Der gerade verlaufende T. D. verfügt in der Fahrtrichtung des Klägers über drei Fahrstreifen. Wie sich aus der polizeilichen Unfallanzeige erschließt, befuhr der Kläger den rechten von ihnen. Er beabsichtigte, den Kreuzungsbereich zur Auffahrt auf die Bundesautobahn ..., Fahrtrichtung D. und B.-N. geradeaus zu überqueren. Vor dem genannten Kreuzungsbereich befindet sich eine Lichtzeichenanlage, die aus drei gleichgeschalteten Signalgebern ohne gesonderte Signale für den Rechtsabbiegerverkehr besteht. Ein Linksabbiegen ist ohnehin unzulässig. Von den drei Signalgebern befinden sich zwei rechts bzw. links neben der Richtungsfahrbahn, ein weiterer ist an einem Mast oberhalb der Fahrbahn angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Straßenverlauf, zur Beschilderung und zur Verkehrsregelung wird auf die vom Kläger mit Berufungsbegründungsschrift vom 02. Januar 2008 im Original vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.

Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, übersah der Kläger, dass die Signalgeber für ihn Rotlicht zeigten. Hierdurch kam es für den Kläger zur Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug T., amtliches Kennzeichen ..., deren Führerin beabsichtigte, aus ihrer Sicht nach links auf die Auffahrt zur Bundesautobahn ... abzubiegen.

Der Kläger erlitt an seinem Pkw einen Schaden in Höhe von € 10.036,84. Der Schaden am gegnerischen Fahrzeug beträgt € 11.768,54.

Mit Schreiben vom 02. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Regulierung des vom Kläger davongetragenen Schadens ab, weil dieser den Verkehrsunfall durch Missachten der für ihn geltenden Rotlichtphase grob fahrlässig verursacht habe.

Der Kläger hat behauptet, er sei vor der stark befahrenden Kreuzung auf dem T. D. kurzzeitig vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen, weil er sich vor Ort nicht ausgekannt habe, sich deshalb habe orientieren müssen, wobei er über kein Navigationssystem verfügt habe. Aufgrund der Vielzahl der Eindrücke, die auf ihn eingewirkt hätten, habe er zu spät bemerkt, dass die Signalgeber vor der Kreuzung zur Autobahnauffahrt bereits auf Rot umgeschaltet gehabt hatten. Dies sei in dem Augenblick geschehen, als er die Kreuzung erreicht habe. Er habe noch eine Vollbremsung vorgenommen, sei aber gleichwohl so weit in den Kreuzungsbereich hineingerutscht, dass es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Nach allem gehe die Beklagte unzutreffend davon aus, dass er den Verkehrsunfall grob fahrlässig verschuldet habe.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus Anlass des Schadensfalles vom 02. September 2006 Versicherungsschutz zu gewähren;

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von Anwaltskosten in Höhe von € 399,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die vom Kläger zu beachtenden Signalgeber hätten bereits mehr als zwei Sekunden Rotlicht gezeigt. Daher habe der Kläger den Verkehrsunfall grob fahrlässig verschuldet. Fehlende Ortskenntnisse würden ihn nicht entlasten. In einem solchen Fall habe der Kläger langsamer und mit gesteigerter Aufmerksam fahren müssen. Keineswegs sei die Verkehrssituation so unübersichtlich gewesen, wie der Kläger versuche, sie darzustellen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 19. November 2007 abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei anlässlich des Schadensereignisses vom 02. September 2006 von ihrer Leistungspflicht befreit, weil Kläger den Verkehrsunfall grob fahrlässig verschuldet habe. Das vom Kläger geltend gemachte Augenblicksversagen entlaste diesen nicht, zumal dem Rotlichtverstoß eine Gelblichtphase vorgeschaltet gewesen sei, innerhalb der sich der Kläger auf seine Haltepflicht habe vorbereiten müssen. Der Kläger habe seine Fahrweise der Verkehrssituation so anpassen müssen, dass er sein Fahrzeug jederzeit ohne eine Vollbremsung zum Stillstand bringen konnte. Bei fehlenden Ortskenntnissen habe er an geeigneter Stelle anhalten müssen, um sich zu orientieren.

Gegen das ihm am 22. November 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der ...

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