Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2002)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. April 2002 verkündete Schlussurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 284.789,58 EUR nebst 4,5 % Zinsen für die Zeit vom 25. Februar bis zum 23. März 1995, 4,2 % Zinsen für die Zeit vom 24. März 1995 bis zum 31. Dezember 2000 und 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen.

Die weiter gehende noch rechtshängige Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und dieses Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Jedenfalls bis November 1990 war der Beklagte Mitgesellschafter der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) und Mitgesellschafter deren Komplementär GmbH. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seine Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin und deren Komplementär GmbH im November 1990 wirksam an seine Tochter veräußerte.

Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war die Oberflächenbehandlung verschiedener Materialien. Ihre Betriebsstätte befand sich zunächst in H.. Um ihren Betrieb aufnehmen zu können, hatte die Gemeinschuldnerin von der Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Y KG) eine Pulverbeschichtungsanlage gekauft. Der Kaufpreis sollte in Raten gezahlt werden. Die Gemeinschuldnerin geriet mit der Ratenzahlung in Verzug. Die Y KG trat von dem Kaufvertrag zurück. Gleichwohl stand die Pulverbeschichtungsmaschine auch weiterhin der Gemeinschuldnerin zur Verfügung.

Einziger Kommanditist der Y KG und einziger Gesellschafter der Komplementär GmbH war der Beklagte.

Im Frühjahr 1990 verlegte die Gemeinschuldnerin ihre Betriebsstätte nach B., und zwar auf ein Grundstück, das im Eigentum des Beklagten stand. Die Pulverbeschichtungsanlage nahm sie im Einverständnis der Y KG mit. Das Betriebsgelände und die Pulverbeschichtungsanlage stellten die wesentlichen Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin dar.

Die Gemeinschuldnerin war bereits vor dem Umzug nach B. buchmäßig überschuldet und blieb es auch nach dem Umzug. Die buchmäßige Überschuldung belief sich in den Jahren 1988 bis 1992 jeweils per 31. Dezember auf

371.000,00 DM im Jahr 1988,

283.000,00 DM im Jahr 1989,

150.000,00 DM im Jahr 1990,

287.000,00 DM im Jahr 1991 und

471.000,00 DM im Jahr 1992.

Am 1. März 1994 wurde das Anschlusskonkursverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich deren Überschuldung auf mehr als 1,5 Mio. DM erhöht. Zum Konkursverwalter wurde der Kläger bestellt.

Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten aus dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung die Rückzahlung von Mietzahlungen verlangt, die die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1990 bis 1993 für das Betriebsgelände in B. und die Pulverbeschichtungsanlage geleistet hat.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 626.500,00 DM zuzüglich 4,5 % Zinsen p.a. für die Zeit vom 25. Februar 1995 bis zum 23. März 1995 und 4,2 % Zinsen p.a. seit dem 23. März 1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 5. März 1996 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 44.500,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieser Betrag setzt sich aus den Mietzahlungen zusammen, den die Gemeinschuldnerin nach dem damaligen Parteivorbringen für die Gebrauchsüberlassung der Betriebsstätte und der Pulverbeschichtungsanlage im Jahr 1990 geleistet haben sollte. Gegen das Teilurteil hat der Beklagte teilweise Berufung eingelegt. Seine Verurteilung zur Rückzahlung der für Juni 1990 für das Betriebsgrundstück erhaltenen 22.000,00 DM hat er unangefochten gelassen. Angegriffen hat er seine Verurteilung zur Rückzahlung der Mietzahlungen für die Pulverbeschichtungsanlage. Im damaligen Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass – soweit Mietzahlungen erfolgt waren – die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1990 und 1991 monatlich nicht 15.000,00 DM, sondern 10.000,00 DM für die Pulverbeschichtungsanlage gezahlt hatte, im Jahr 1990 für 1 1/2 Monate im Mai und Juni nicht 22.500,00 DM, sondern nur 15.000,00 DM. Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 12. Juni 1997 – 6 U 82/96 – die Klage in Höhe von 7.500,00 DM abgewiesen. Die weiter gehende Verurteilung zur Rückzahlung der Mietzahlung für die Pulverbeschichtungsanlage hat der Senat bestätigt. Das Senatsurteil ist rechtskräftig.

Im weiteren landgerichtlichen Verfahren über den noch rechtshängigen Teil der Klage hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag „unter Berücks...

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