Leitsatz (amtlich)

1. Mietzahlungen einer GmbH für eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung hat der Gesellschafter entspr. §§ 30, 31 GmbHG auch dann der Gesellschaft zurückzugewähren, wenn die Zahlungen erst und für einen Zeitraum nach seinem Ausscheiden erfolgten.

2. Zu einer solchen Rückgewähr ist der Gesellschafter unabhängig davon persönlich verpflichtet, ob der GmbH die Mietsache durch ihn oder eine Drittgesellschaft, deren alleiniger Inhaber der Gesellschafter ist, überlassen wurde und er oder die Drittgesellschaft die Mietzahlungen erhielt.

 

Normenkette

GmbHG §§ 30-31

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2003; Aktenzeichen 36 O 180/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.4.2002 verkündete Schlussurteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 284.789,58 Euro nebst 4,5 % Zinsen für die Zeit vom 25.2. bis zum 23.3.1995, 4,2 % Zinsen für die Zeit vom 24.3.1995 bis zum 31.12.2000 und 4 % Zinsen seit dem 1.1.2001 zu zahlen.

Die weiter gehende noch rechtshängige Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und dieses Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Jedenfalls bis November 1990 war der Beklagte Mitgesellschafter der X. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) und Mitgesellschafter deren Komplementär GmbH. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seine Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin und deren Komplementär GmbH im November 1990 wirksam an seine Tochter veräußerte.

Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war die Oberflächenbehandlung verschiedener Materialien. Ihre Betriebsstätte befand sich zunächst in H. Um ihren Betrieb aufnehmen zu können, hatte die Gemeinschuldnerin von der Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Y. KG) eine Pulverbeschichtungsanlage gekauft. Der Kaufpreis sollte in Raten gezahlt werden. Die Gemeinschuldnerin geriet mit der Ratenzahlung in Verzug. Die Y. KG trat von dem Kaufvertrag zurück. Gleichwohl stand die Pulverbeschichtungsmaschine auch weiterhin der Gemeinschuldnerin zur Verfügung.

Einziger Kommanditist der Y. KG und einziger Gesellschafter der Komplementär GmbH war der Beklagte.

Im Frühjahr 1990 verlegte die Gemeinschuldnerin ihre Betriebsstätte nach B., und zwar auf ein Grundstück, das im Eigentum des Beklagten stand. Die Pulverbeschichtungsanlage nahm sie im Einverständnis der Y KG mit. Das Betriebsgelände und die Pulverbeschichtungsanlage stellten die wesentlichen Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin dar.

Die Gemeinschuldnerin war bereits vor dem Umzug nach B. buchmäßig überschuldet und blieb es auch nach dem Umzug. Die buchmäßige Überschuldung belief sich in den Jahren 1988 bis 1992 jeweils per 31.12. auf

371.000 DM im Jahr 1988,

283.000 DM im Jahr 1989,

150.000 DM im Jahr 1990,

287.000 DM im Jahr 1991 und

471.000 DM im Jahr 1992.

Am 1.3.1994 wurde das Anschlusskonkursverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich deren Überschuldung auf mehr als 1,5 Mio. DM erhöht. Zum Konkursverwalter wurde der Kläger bestellt.

Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten aus dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung die Rückzahlung von Mietzahlungen verlangt, die die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1990 bis 1993 für das Betriebsgelände in B. und die Pulverbeschichtungsanlage geleistet hat.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 626.500 DM zzgl. 4,5 % Zinsen p. a. für die Zeit vom 25.2.1995 bis zum 23.3.1995 und 4,2 % Zinsen p.a. seit dem 23.3.1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 5.3.1996 hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 44.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieser Betrag setzt sich aus den Mietzahlungen zusammen, den die Gemeinschuldnerin nach dem damaligen Parteivorbringen für die Gebrauchsüberlassung der Betriebsstätte und der Pulverbeschichtungsanlage im Jahr 1990 geleistet haben sollte. Gegen das Teilurteil hat der Beklagte teilweise Berufung eingelegt. Seine Verurteilung zur Rückzahlung der für Juni 1990 für das Betriebsgrundstück erhaltenen 22.000 DM hat er unangefochten gelassen. Angegriffen hat er seine Verurteilung zur Rückzahlung der Mietzahlungen für die Pulverbeschichtungsanlage. Im damaligen Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass – soweit Mietzahlungen erfolgt waren – die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1990 und 1991 monatlich nicht 15.000 DM, sondern 10.000 DM für die Pulverbeschichtungsanlage gezahlt hatte, im Jahr 1990 für 1 1/2 M...

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