Leitsatz (amtlich)

1. Auch eine Terrassenanlage ist ein Bauwerk i.S.v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2. Die Verjährung von Mängelrechten aus § 634 BGB vor der Abnahme beginnt frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, das zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahme berechtigt.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 427/14)

 

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.04.2018 - Az. 6 O 427/14 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 8.150,63 EUR

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den beklagten Rechtsanwalt in Regress für verjährte Gewährleistungsansprüche gegen die Firma van A... in Höhe von 8.150,63 EUR.

Im Jahr 2007 beauftragten die Kläger die Firma van A... mit der Erneuerung der Terrassenanlage an ihrem Hausgrundstück in D... (A... 36). Durch eine unzureichende Aufkantungshöhe im Bereich der Fensteranlage sowie nicht fachgerecht hergestellte Anschlüsse bzw. Übergänge zwischen der Abdichtung der Hauswand und der Bodenplatte der Terrasse kam es zum Wassereintritt im Untergeschoss des Hauses. Der Beklagte war mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beauftragt. Er leitete im Jahr 2008 zunächst ein selbständiges Beweisverfahren ein, das die Mangelhaftigkeit der Werkleistung bestätigte. Die Versicherung der M... van A... leistete entsprechend der damaligen Forderungen der Kläger einen Betrag von insgesamt 7.987,81 EUR, wobei hiermit die Feuchtigkeitsschäden am Haus abzüglich eines Selbstbehalts von 500,00 EUR ausgeglichen worden sein sollen. Die Kläger ließen die Mängelbeseitigungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Beklagten sodann durch die Firma H... ausführen. Die verbleibenden, streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 8.150,63 EUR sollen sich auf die Beseitigung der Schäden an der Terrassenanlage sowie den Selbstbehalt beziehen sowie den Selbstbehalt von 500,00 EUR beinhalten. Am 31.10.2010 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass die Mängelbeseitigungsarbeiten abgeschlossen seien. Dieser erwirkte aus zwischen den Parteien streitigen Umständen keinen Zahlungstitel gegen die Werkunternehmerin.

Die Kläger haben ihre Regressansprüche darauf gestützt, der Beklagte habe trotz mehrmaliger ausdrücklicher Bitten durch sie bzw. ihren Sohn keine Klage gegen die Werkunternehmerin erhoben und durch seine fortgesetzte Untätigkeit die Verjährung der Forderung herbeigeführt.

Der Beklagte hat behauptet, weitere Ansprüche als in Höhe der bereits bezahlten 7.987,81 EUR seien seinerzeit nicht erhoben worden. Nur der Selbstbehalt von 500,- EUR und ein weiterer Selbstbehalt von 150,- EUR an Anwaltskosten nach Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung hätten noch geltend gemacht werden sollen. Die Notwendigkeit der vollständigen Erneuerung des Terrassenbelages bestreite er, da sich dies aus dem eingeholten Gutachten nicht ergebe. Zudem sei die Schuldnerin Frau van A...mittellos gewesen und habe ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Er habe damals die Information erhalten, dass Frau van A... mittellos sei, 22.000,00 EUR Schulden angehäuft habe und ein Insolvenzverfahren anstrebe. Dies habe er den Klägern erläutert und dazu geraten, wegen fehlender Vollstreckungsaussichten keine weiteren Schritte zu unternehmen. Damit seien die Kläger einverstanden gewesen. Auf eine Sachstandsanfrage durch den Sohn der Kläger habe der Beklagte mitgeteilt, die Akte sei wie vereinbart erst einmal zur Seite gelegt, um abzuwarten wie sich die finanzielle Situation der Frau van A... entwickeln werde.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über diesen Gesprächsinhalt zwischen dem Beklagten und dem Sohn der Kläger, dem Zeugen Dr. M... Q..., und hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und diese lediglich im Hinblick auf Nebenforderungen teilweise abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Den Klägern stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB zu. Die Pflichtverletzung liege darin, dass der Beklagte die Forderung unstreitig nicht durchgesetzt habe und diese nicht gegen Verjährung gesichert habe. Der Vortrag des Beklagten, es sei mit den Klägern abgesprochen gewesen, nicht weiter gegen die Firma van A... vorzugehen, sei trotz Hinweises nicht substantiiert. Es sei nach wie vor unklar, wann genau und unter welchen Umständen diese Vereinbarung getroffen worden sein solle. Hinsichtlich der behaupteten Mitteilung an den Sohn der Kläger zum weiteren Vorgehen sei dem Beklagten der Beweis nicht gelungen. Die Zeugin B... habe die Beweistatsache nicht bestätigt. Die Aussage der Zeugin L... sei ebenfalls unergiebig gewesen, so dass es auf die Aussage des Gegenzeugen Dr. Q... nicht mehr angekommen sei.

Die Forderung sei verjährt. Es gelte die 2-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB ab Abnahme und nicht die 5-jährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 ...

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