Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 07.12.1999)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 07. Dezember 1999 wird insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 8.380,70 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 19. September 1993 wendet.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

Der Kläger hat als Nachlasskonkursverwalter das vom Erblasser eingeleitete Verfahren wegen einer Werklohnforderung aus Arbeiten im Rahmen der Modernisierung des Hauses des Beklagten in G. teilweise aufgenommen, soweit der Beklagte sich dagegen wendet, dass das Landgericht der Klage stattgegeben hat.

Der Erblasser und frühere Kläger hat im Jahre 1993 Arbeiten an der Sanitäreinrichtung des Hauses durchgeführt sowie eine neue Heizungsanlage, bestehend aus einer Kesselanlage mit Warmwasserbereitung und einer Fußbodenheizung als Klimaboden, geliefert und eingebaut. Inzwischen ist unstreitig, dass dem Kläger rechnerisch noch eine Werklohnforderung von 10.467,70 DM aus den beiden Rechnungen Nr. 6722 über die Lieferung und Verlegung der Heizung und Nr. 6723 betreffend die sanitären Einrichtungen zusteht. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen die vom Landgericht vorgenommene Minderung der Werklohnforderung wegen eines Mangels des Fußbodenaufbaus im Erdgeschoss und wegen einer Undichtigkeit an der Verschraubung des Verteilers im Erdgeschoss auf 8.380,70 DM.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Landgericht weitergehende Ansprüche wegen des Mangels des Fußbodenaufbaus, mit denen er bis zur Höhe der Klageforderung gegen diese aufgerechnet und die er im übrigen mit der Widerklage geltend gemacht hat, abgelehnt hat. Er beruft sich darauf, er habe schon in erster Instanz nicht Minderung begehrt, sondern Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme hilfsweise Schadensersatz verlangt.

I.

Die Berufung ist zulässig. Allerdings war das Verfahren bereits in erster Instanz seit dem 9. November 1998 gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil der frühere Kläger im April 1998 verstorben und am 9. November 1998 das Nachlasskonkursverfahren eröffnet worden ist. Gemäß § 249 ZPO waren die in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2. November 1999 gestellten Anträge der Parteien als Prozesshandlungen im Verhältnis zur anderen Partei unwirksam. Dasselbe gilt für die während der Unterbrechung eingelegte Berufung des Beklagten. Da die Unwirksamkeit jedoch nur gegenüber der anderen Partei und nicht gegenüber dem Gericht gilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels wirksam (vgl. Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., Vorbemerkung §§ 10-12, Rdn. 18 m.w.N., BGHZ 50, 397, 400). Die Unwirksamkeit der Zustellung der Berufungsschrift ist gemäß § 295 ZPO dadurch geheilt, dass der Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 21. August 2000 das Verfahren hinsichtlich der Klage aufgenommen und insoweit einen Sachantrag angekündigt und damit und durch Verhandeln im Termin am 24. Oktober 2000 schlüssig auf die Geltendmachung des Verfahrensfehlers verzichtet hat.

II.

Über die Berufung kann nur teilweise entschieden werden, soweit das Verfahren vom Konkursverwalter wirksam aufgenommen worden ist.

Die Berufung ist bereits deshalb begründet, weil das Urteil des Landgerichts nicht hätte ergehen dürfen, da die in der mündlichen Verhandlung, auf der das Urteil beruht, gestellten Anträge gegenüber der anderen Partei unwirksam waren. Das Urteil selbst ist jedoch nicht unwirksam sondern nur anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt OLGR 93, 89). Der Erlass des Urteils auf Grund nicht wirksam gestellter Anträge stellt ein Verfahrensfehler dar, der gemäß § 539 ZPO die Zurückverweisung rechtfertigen könnte (vgl. Zöller-Greger, ZPO,20. Aufl., § 249 Rdn. 6 m. w. N.). Eine eigene Entscheidung erscheint jedoch sachdienlich im Sinne von § 540 ZPO.

Die teilweise Aufnahme des Verfahrens durch den Konkursverwalter hinsichtlich der Klageforderung ist gemäß §§ 240 ZPO a.F., 10 KO, Art. 103 EGInsO wirksam. Nach diesen Vorschriften kann der Konkursverwalter einen Rechtsstreit aufnehmen, den er als Aktivprozess für die Teilungsmasse führt, in dem er eine Forderung geltend macht, die, ihre Begründetheit vorausgesetzt, ein Aktivum den Konkursmasse bildet. Ein Rechtsstreit kann, wenn Klage und Widerklage durch den Konkurs unterbrochen worden sind, sowohl Aktiv- als auch Passivprozess sein und dann vom Konkursverwalter nur insoweit aufgenommen werden, als er Aktivprozess ist (vgl. Jaeger-Henckel, KO, 9. Aufl., § 10, Rdn. 106 m.w.N.; BGH NJW 1995, 1750). Das ist hier hinsichtlich der Klageforderung der Fall. Der Beklagte als Konkursgläubiger der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung ist zur Aufnahme nicht befugt, er kann seine Rechte nur gemäß § 12 KO im Konkursverfahren geltend machen.

Die Aufnahme ist auch nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO problematisch.

Ein Teilurteil wäre nur dann unzulässig, wenn der weitere Verlauf des Rec...

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