Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber sein Fahrzeug mit genutzt und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist.

2. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 01.10.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.10.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung unter der Versicherungsscheinnummer ..., Schadennummer ... bei der ... Versicherung AG,..., aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 1.11.2008 resultieren.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.575,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2009 zu zahlen.

Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 88 % dem Kläger und zu 12 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nur zu einem Teil begründet.

Erfolg hat sein Rechtsmittel in der Hauptsache insoweit, als er die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 500 EUR und als er restliche Mietwagenkosten i.H.v. 1.324,26 EUR begehrt. Im Übrigen hat er über den ihm durch das LG zuerkannten Betrag von 251,37 EUR zzgl. der vorgenannten Kosten hinaus keinen Anspruch auf Ersatz als unfallbedingt geltend gemachter Vermögenseinbußen. Insbesondere ist der Beklagte keiner begründeten Verpflichtung ausgesetzt, einen Erwerbsschaden des Klägers im Umfang von 12.600 EUR zu ersetzen. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind insoweit auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig dargetan; unabhängig davon bleibt der Kläger weiterhin für die einen Verdienstausfallschaden betreffenden Tatsachenbehauptungen beweisfällig.

Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Klägers bezieht sich ansonsten noch auf die Nebenforderung bezüglich des Ausgleichs erstattungsfähiger vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit ist nicht auf den ihm durch das LG zuerkannten Betrag von 53,55 EUR beschränkt, sondern sie hat den Betrag von insgesamt 899,40 EUR zum Gegenstand.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I. Schmerzensgeld

Der Kläger beanstandet zu Recht, dass die ihm durch das LG zuerkannte Entschädigung von 3.000 EUR dem Umfang seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren nicht ganz gerecht wird. Ihm steht ein Entschädigungsbetrag von insgesamt 3.500 EUR zu, so dass sich abzgl. der vorprozessualen Zahlung des Beklagten von 3.000 EUR noch ein zu zuerkennender Saldo von 500 EUR ergibt.

1.a) 8Unstreitig hat der Kläger infolge des Kollisionsereignisses vom 1.11.2008, hinsichtlich dessen die volle Einstandspflicht des Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AuslPflVG unstreitig ist, Verletzungen in Form einer Fraktur des Schlüsselbeins sowie einer Stirnschnittwunde erlitten.

b) Die Einzelheiten des Behandlungs- und Heilungsverlaufs ergeben sich aus den seitens des Klägers zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen. Danach konnten die Verletzungen ambulant behandelt werden, wobei der Knochenbruch mit einem sog. Rucksackverband versorgt wurde. Die dadurch bewirkte Immobilisation des Klägers im Bereich der oberen Körperextremitäten führte dazu, dass er über einen längeren Zeitraum am Autofahren gehindert war und fünf Wochen lang seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Nachdem sich der Kläger zunächst viermal in hausärztliche Behandlung begeben hatte, ergab sich in der Zeit nach dem 13.11.2008 die Notwendigkeit seiner Überweisung in eine chirurgische Praxis.

c) Wegen anhaltender Schmerzen musste der Kläger bereits in der Zeit ab dem 6.11.2008 mit Analgetika behandelt werden. Ausweislich eines Berichtes des Chirurgen ... zeigte sich bei einer Untersuchung am 21.11.2008 der Bereich der Schlüsselbeinfraktur noch druckschmerzhaft in Verbindung mit einer endgradigen schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk. Darüber hinaus ist als Befun...

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