Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 25.09.2012; Aktenzeichen 2 O 378/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels das am 25.9.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.900 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2011 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 70 % dem Kläger und zu 30 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nur einen begrenzten Teilerfolg. Unbegründet ist das Rechtsmittel in dem Umfang, in welchem der Kläger sein Begehren auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens im Umfang von 4.508,46 EUR weiterverfolgt.

Zutreffend hat das LG darauf abgestellt, dass es dem Kläger trotz der zu seinen Gunsten einschlägigen Darlegungserleichterungen nicht gelingt, die unfallbedingte Entstehung eines Erwerbsschadens in der geltend gemachten Höhe schlüssig darzulegen. Auch die Schätzung eines ersatzfähigen Mindestschadens nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO kommt in Anbetracht des lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Vorbringens des Klägers zu dem klagegegenständlichen Ausfallschaden in seinem Taxibetrieb nicht in Betracht.

Die Rechtsmittelangriffe des Klägers erweisen sich jedoch als begründet, soweit er sich dagegen wendet, dass das LG seine Klage auf Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes i.H.v. 1.900 EUR abgewiesen hat. Die vorprozessual durch die Beklagte zu 3. gezahlte Entschädigungssumme von 600 EUR wird dem Umfang der unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigung des Klägers nicht gerecht. Art und Ausmaß seiner Unfallverletzungen sowie deren Folgen rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Gesamtumfang von 2.500 EUR.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Verdienstausfallschaden

Zu diesem Punkt hat die klageabweisende Entscheidung des LG auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers Bestand. Ihm gelingt es weiterhin nicht, die unfallbedingte Entstehung eines Erwerbsschadens in dem klagegegenständlichen Umfang von 4.508,46 EUR schlüssig darzulegen. Ebenso wenig kommt nach freier Überzeugung des Senats die Schätzung eines ersatzfähigen Mindestschadens in Betracht. Das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers zeichnet sich durch Unstimmigkeiten und Widersprüche aus, die einer sachverständigen Aufklärung der Streitfrage des Anfalls eines Verdienstausfallschadens im klägerischen Taxibetrieb und ggf. dessen Höhe entgegenstehen.

I.1) Ebenso wenig wie das LG lässt der Senat außer Betracht, dass zugunsten des Klägers die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO einschlägig sind. Unstreitig hat der Kläger infolge des Kollisionsereignisses vom 19.1.2011 Körperverletzungen in Form eines erstgradigen Schädel-Hirn-Traumas sowie einer Distorsion der Halswirbelsäule davongetragen mit der Folge einer zeitweisen völligen Arbeitsunfähigkeit. Die Entstehung eines finanziellen Ausfallschadens betrifft somit die haftungsausfüllende Kausalität, in deren Rahmen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen zugutekommen. Folglich setzt der Schadensnachweis eine Überzeugungsbildung des Tatrichters voraus, für die eine je nach Lage des Falles "höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit" genügen kann (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rz. 46 mit Hinweis auf BGH VersR 1995, 422). Danach braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne den Unfall mit Gewissheit erzielt worden wären; es genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Küpperbusch, a.a.O., mit Hinweis auf BGH VersR 1970, 766).

2) Andererseits muss der Geschädigte hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO liefern, also auch ausreichende Schätzungsunterlagen vorlegen (Luckey, Personenschaden, Rz. 695 mit Hinweis auf BGH VersR 1998, 770, sowie BGH VersR 2004, 874). Er muss die Tatsachen für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung darlegen und ggf. beweisen (Luckey, a.a.O., mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, 243). Unzureichend ist es etwa, nur eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen, die den Jahresgesamtverdienst auf die Tage der Krankschreibung umrechnet (Luckey, a.a.O., sowie Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 3. Aufl., Kapitel 4, Rz. 96 jeweils mit Hinweis auf OLG Koblenz SP 2006, 349). Legt der Geschädigte notwendige Belege für eine Schadensschätzung nicht vor, scheidet eine solche aus (Luckey, a.a.O., mit Hinweis auf BGH VersR 1970, 766 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten ersetzt in diesem Fall keinen schlüssigen Vortrag, sondern ist als Au...

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