Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 27.08.2015; Aktenzeichen 12 O 80/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.. GmbH mit Sitz in... (Insolvenzschuldnerin) von der Beklagten die Erstattung von aus dem Gesellschaftsvermögen in den Jahren 2005 bis 2009 geleisteten Zahlungen in Höhe 432.500,00 EUR. Die Beklagte war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin; sie ist zypriotische Staatsangehörige.

Die Insolvenzschuldnerin wurde Ende des Jahres 2004 von der Beklagten als alleinige Gesellschafterin gegründet und am 17.03.2005 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb des Spass- und Erlebnisbads "B." in..., das sie, vertreten durch die Beklagte, mit Unternehmenskaufvertrag vom 29.12.2004 erworben hatte. Die Beklagte bestellte sich zur Alleingeschäftsführerin, ohne einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin abzuschließen. Ein festes Geschäftsführergehalt erhielt sie nicht.

Die Beklagte war auch Anteilseignerin und vertretungsberechtigtes Organ der S. Management Ltd. (S.), einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer zypriotischen Limited mit Sitz in..., Z. Im Zeitraum März 2005 bis einschließlich November 2009 leistete die Insolvenzschuldnerin diverse Zahlungen auf ein Konto der S. in Höhe von insgesamt mehr als 400.000,00 EUR. Zumindest einem Großteil dieser Zahlungen lagen entsprechende Rechnungen der S. zugrunde, mit denen diese der Insolvenzschuldnerin jeweils eine Vielzahl an Leistungen berechnete, wobei zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit die Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Wegen des Inhalts der Rechnungen, insbesondere der Beschreibungen der jeweiligen Rechnungsgegenstände, wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Nachdem Ende November 2009 infolge ausstehender Rechnungsbeträge die Versorgung mit Strom, Wasser und Fernwärme eingestellt wurde, musste das Schwimmbad schließen. Auf den Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin vom 23.12.2009 hin wurde mit Beschluss des AG Wuppertal vom 01.02.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat behauptet, während der gesamten Zeit des Schwimmbadbetriebs durch die Insolvenzschuldnerin sei diese buchmäßig überschuldet gewesen. Hierzu erklärt er, ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rund 152.000 EUR bestanden, der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag des Vorjahres sei mit rund 73.000 EUR ausgewiesen. Der Fehlbetrag in der Bilanz zum 31.12.2007 habe bereits bei rund 320.000 EUR gelegen. In der Bilanz zum 31.12. 2008 habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rund 507.000,00 EUR gestanden. Investitionen in unverzichtbare Erhaltungsmaßnahmen der Schwimmbadanlagen seien unterblieben. Einige der streitgegenständlichen Zahlungen seien erfolgt, ohne dass die S. der Insolvenzschuldnerin zuvor eine entsprechende Rechnung ausgestellt habe. Dies betreffe zum einen die beiden Zahlungen vom 08.02.2006 in Höhe von jeweils 12.500,00 EUR. Insbesondere bezögen sich diese nicht auf die Rechnung der Zahlungsempfängerin vom 30.01.2006 über 25.000,00 EUR. Vielmehr sei diese Rechnung durch eine gesonderte Zahlung vom 13.02.2006 beglichen worden. Zum anderen sei die Zahlung von 15.000,00 EUR am 06.08.2009 ohne Bezug auf eine Rechnung der S. erfolgt. Hinsichtlich der unstreitig in Rechnung gestellten Zahlungsbeträge sei festzustellen, dass diesen keine adäquaten Gegenleistungen der Zahlungsempfängerin zugrunde gelegen hätten. Auf diese Weise habe die Beklagte der Insolvenzschuldnerin in Zusammenwirken mit dem Prokuristen systematisch Liquidität entzogen. Die angeblich erbrachten Leistungen der S., sofern sie denn überhaupt erfolgt seien, stünden in ihrer Werthaltigkeit jedenfalls in einem eklatanten Missverhältnis zu der Höhe der empfangenen Zahlungen. Darüber hinaus würden die für vergleichbare Leistungen in Rechnung gestellten Beträge eklatante, nicht nachvollziehbare Schwankungen aufweisen.

Demgegenüber hat die Beklagte zunächst die internationale Zuständigkeit des LG Wuppertal gerügt. Zu den geleisteten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin trägt sie vor, über die in Zypern bestehende S. Management Ltd. sei ihre eigene Tätigkeit abgerechnet worden, die dafür die im vorliegenden Verfahren von dem Kläger angegriffene Rechnungen gestellt habe. S. Managemen...

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