Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vertrag, der entgegen § 5 Abs. 1 StBerG auf die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch hierzu nicht Befugte gerichtet ist, ist gem. § 134 BGB insgesamt unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Beratung vertragsgemäß durch einen hierzu nicht Befugten vorgenommen wird, der sich für einzelne Handlungen eines Steuerberaters als "Erfüllungsgehilfen" bedient. Nicht zur geschäftsmäßigen steuerlichen Beratung befugt ist eine Sozietät als solche, weil sie in § 3 S. 1 StBerG, der die Befugnis zur Steuerberatung regelt, nicht genannt ist.

2. Auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft ist es weiter eine Frage der Auslegung der Vertragserklärungen, ob bei der Beauftragung einer Sozietät von Steuerberatern nach den Umständen des Einzelfalls ein Vertrag mit der Sozietät als solcher oder mit einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern der Sozietät persönlich geschlossen werden soll. Im Zweifel ist weiter letzteres anzunehmen.

3. Gemäß § 3 Nr. 1 StBerG sind zur steuerlichen Beratung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nur berechtigt, wenn sie nach deutschem Recht bestellt worden sind. Gegen die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit auf die Personen, die nach deutschem Recht bestellt sind, bestehen auch nach Europarechtlichen Vorschriften und Richtlinien keine Bedenken.

4. § 3 Nr. 4 StBerG setzt eine Niederlassung des Hilfeleistenden in einem anderen Mitgliedsstaat voraus und begründet kein Recht zur Niederlassung in Deutschland. Dem ausländischen Steuerberater sind dabei nur vorübergehende grenzüberschreitende steuerberatende Tätigkeiten erlaubt.

5. Bei einem nichtigen Beratungsvertrag kann sich ein Honorar des Beraters aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben. Dieser Bereicherungsanspruch ist aber dann gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Berater entweder bewusst gegen das gesetzliche Verbot verstoßen oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht in den Gesetzesverstoß verschlossen hat.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen 1 O 497/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen IX ZR 106/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.6.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die klagende Sozietät macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars für im wesentlichen steuerliche Beratung der Beklagten geltend. Die Sozietät besteht aus dem deutschen Steuerberater W.W. und Herrn Dr. A.G., der in Deutschland weder als Steuerberater noch als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 164 ff. GA) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei gem. § 134 BGB unwirksam, weil auf eine verbotene Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe wegen § 817 S. 2 BGB nicht.

Dagegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie vertritt weiter die Ansicht, der Vertrag sei wirksam, weil es sich bei der Klägerin um eine nach der Wirtschaftsprüferordnung zulässige Sozietät handele. Nachdem die Klägerin zunächst weiter gerügt hatte, dass nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Anträge gestellt worden waren, ist das Protokoll von dem Einzelrichter nach Anhörung der Parteien am 5.11.2004 berichtigt worden (Bl. 295 GA).

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.774,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist weiter der Ansicht, der Vertrag zwischen ihr und der Klägerin sei unwirksam.

B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Das erstinstanzliche Verfahren weist entgegen der Rüge der Berufung keine Verfahrensfehler auf. Aus dem vom Einzelrichter berichtigten Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich jetzt auch, dass die Parteien die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt haben. Im Übrigen hätte der Senat gem. § ...

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