Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.09.2023; Aktenzeichen IV ZR 93/22)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 10.02.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger macht Ansprüche nach einem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Rentenversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend; im Folgenden ist der Einfachheit halber schlicht von der Beklagten die Rede.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Der Kläger erhielt den Versicherungsschein vom 23.12.2004 (Anlage B1 im Anlagenband Beklagte). In diesem wurde er auf der sechsten Seite des insgesamt siebenseitigen Versicherungsscheins wie folgt belehrt:

Der Kläger zahlte regelmäßig die Versicherungsbeiträge und wurde regelmäßig über den Vertragsstand informiert. Mit Schreiben vom 13.10.2005 bat er die Beklagte darum, die Versicherung bis auf weiteres beitragsfrei zu stellen (Anlage B2 im Anlagenband Beklagte). Die Beklagte teilte darauf mit nicht vorgelegtem Schreiben mit, dass eine Beitragsfreistellung nicht möglich sei. Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 22.11.2005, die Versicherung weiter zu führen und das Schreiben vom 13.10.2005 als gegenstandslos zu betrachten (Anlage B3 im Anlagenband Beklagte). Dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2005 (Anlage B4 im Anlagenband Beklagte).

Mit Schreiben vom 16.03.2017 kündigte der Kläger die Versicherung (Anlage B5 im Anlagenband Beklagte); bis dato hatte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.800,00 Euro gezahlt. Die Beklagte rechnete die Versicherung mit Schreiben vom 10.04.2017 ab (Anlage K4 im Anlagenband Kläger) und zahlte dem Kläger insgesamt 14.080,72 Euro aus.

Unter dem 28.03.2018 erklärte der Kläger die Abtretung der "Versicherungspolice" mit sämtlichen nach der Auszahlung des abgerechneten Rückkaufswertes noch bestehender Rechte, insbesondere auch des Rechtes auf Widerruf und Widerspruch, an die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierte Dr. H. F. Services GmbH in L. (Anlage K5 im Anlagenband Kläger). Diese zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2018 die Abtretung an und erklärte den Widerspruch (Anlage K6 im Anlagenband Kläger). Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 04.06.2018 zurück, da der der Abtretung zugrunde liegende Forderungskaufvertrag den Abschluss eines wirksamen Versicherungsvertrages voraussetze, so dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich der Zessionar nun auf einen Widerspruch berufe (Anlage K7 im Anlagenband Kläger). Mit Schreiben vom 28.11.2018 erklärte nunmehr der Kläger den Widerspruch (Anlage K8 im Anlagenband Kläger), der von der Beklagten unter dem 13.12.2018 zurückgewiesen wurde, weil der Kläger aufgrund der Abtretung keinen Widerspruch erklären könne (Anlage K9 im Anlagenband Kläger). Mit Schreiben vom 18.02.2019 erklärte die Dr. H. F. Services GmbH gegenüber der Beklagten, der Widerspruchserklärung des Klägers zuzustimmen und auch mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger und der Auszahlung des entsprechenden Betrages an ihn einverstanden zu sein (Anlage K10 im Anlagenband Kläger). Die Beklagte blieb unter dem 13.03.2019 bei ihrer Haltung (Anlage K11 im Anlagenband Kläger). Die Dr. H. F. Services GmbH erklärte mit Schreiben vom 02.10.2019 auch gegenüber dem Kläger, mit seinem Widerspruch und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs einverstanden zu sein und ihn an durchgesetzten Forderungen hälftig zu beteiligen (Anlage K12 im Anlagenband Kläger).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seinerzeit nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Er hat behauptet, die Beklagte habe bei einem Sparanteil von 11.692 Euro auf der Basis ihrer Nettoverzinsung berechnete Nutzungen in Höhe von 4085,40 Euro gezogen. Aus den Kostenanteilen seiner Beiträge habe die Beklagte Nutzungen in Höhe von 831,98 Euro gezogen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Widerspruchsrecht des Klägers sei aus einer Vielzahl von Gründen verwirkt; sie habe sich auch darauf eingestellt, dass ein Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt werde. Der Anspruch des Klägers sei auch überhöht. So seien Risikokosten in Höhe von 52,31 Euro zu berücksichtigen. Sie habe auch lediglich Nutzungen aus dem Sparanteil von 11.639,70 Euro in Höhe von 3122,93 Euro gezogen. Ohnehin sei die Klage unzulässig, weil keine wirksame Prozessstandschaft vorliege, zumal der Forderungskauf ein verkapptes Inkassogeschäft sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Partei...

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