Leitsatz (amtlich)

1. Erwirbt die Ehefrau des einzigen Gesellschafters der (späteren) Insolvenzschuldnerin mit von diesem zur Verfügung gestellten Mitteln der Gesellschaft im eigenen Namen ein Geschäftsgrundstück und tritt sie hierdurch gem. § 566 BGB in ein zwischen der Gesellschaft und der Veräußerin bestehendes (hier: befristetes) Mietverhältnis ein, steht dem Insolvenzverwalter ggü. dem Anspruch auf Mietzahlung bzw. Nutzungsentschädigung der Eigenkapitalersatzeinwand nur zu, wenn entweder bereits der Veräußerer diesem Einwand ausgesetzt war oder die Erwerberin in der "Krise der Gesellschaft" von der Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig (fristlos) zu kündigen keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Die Regelung in einem gewerblichen Mietvertrag, die dem Vermieter das Recht einräumt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, ist wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 404, 535, 546a, 566; GmbHG § 32a Abs. 1-3; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 13 O 190/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.3.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Rubrum genannten Schuldnerin restliche Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem mit dieser geschlossenem Mietvertrag über Geschäftsräume in D. zum Betrieb eines Waschcenters zustehen oder ob die an der Schuldnerin gesellschaftsrechtlich nicht beteiligte Klägerin dieser die Geschäftsräume als kapitalersetzende Leistung überlassen hat, weil sie - so der Vortrag des Beklagten - das Haus aus den Mitteln des Gesellschafters der Schuldnerin, ihres Ehemannes, erworben habe. Wegen der insoweit getroffen Feststellungen - mit Ausnahme der streitigen Kreditierung durch die Fa. Elektrolux - wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 110 ff.).

Gegen die der Klage i.H.v. 22.393,22 EUR stattgebende Entscheidung des LG wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag i.H.v. 15.225,84 EUR unter Ergänzung seines erstinstanzliches Vorbringen weiter verfolgt.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

1. Der Senat geht mit dem LG davon aus, dass der Klägerin gem. §§ 535, 546 a Abs. 1 BGB gegen die durch den Beklagten vertretene Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ein Miet- und Nutzungsentschädigungsanspruch für die Zeit von Januar 2004 bis zur Rückgabe des Mietobjekts am 5.10.2004 in zuerkannter Höhe von 22.393,22 EUR zusteht, weil das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.12.2003 durch Kündigung beendet und die Mietsache durch den Beklagten erst am 5.10.2004 zurückgegeben worden ist. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für die Monate Juli bis einschließlich 5.10.2004 i.H.v. insgesamt 7.167,38 EUR hat der Beklagte das Urteil nicht angegriffen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich aber auch bei der allein zur Überprüfung des Senats gestellten weiteren Miet- und Nutzungsentschädigungsforderung von 15.225,84 EUR für die Monate Januar bis Juni 2004 nicht um eine nachrangige Insolvenzforderung i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, da die Überlassung der Mieträume an die Schuldnerin keinen eigenkapitalersetzenden Charakter im Sinne dieser Bestimmung hat.

Die Anwendung der Regeln über das eigenkapitalersetzende Darlehen dürfte im Streitfall bereits an der Rechtskraft des von der Klägerin gegen den Beklagten erstrittenen Räumungsurteils des LG Düsseldorf vom 23.9.2004 im Verfahren 8 O 90/04 (Anlagenband: Anlage K 8) scheitern. Danach hat das LG den Beklagten zur Herausgabe des streitgegenständlichen Ladenlokals verurteilt und ein von dem Beklagten geltend gemachtes Besitzrecht wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters des gem. § 566 BGB erfolgten Eintritts der Klägerin in den Mietvertrag verneint. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer erneuten Berufung des Beklagten auf die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes ggü. den geltend gemachten Miet- und Nutzungsentschädigungsansprüchen ausnahmsweise entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 26.7.2005 - X ZR 109/03) kann eine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe Bind...

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