Tatbestand

Die Beklagte zu 2) unterhält in K. eine Tageseinrichtung für Kinder, in der auch die am 13.10.1983 geborene Klägerin betreut wurde. Mit dem Mähen des Rasens auf dem Gelände dieser Tagesstätte hatte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) beauftragt.

Während des Rasenmähens durch den Mitarbeiter H. der Beklagten zu 1) wurde am 28. Juni 1993 gegen 13. 30 Uhr die in der Nähe befindliche Klägerin von einem Gegenstand am rechten Auge getroffen und so erheblich verletzt, daß sie bis zum 21.07.1993 stationär behandelt werden mußte. Die Sehkraft des verletzten Auges ist seither erheblich beeinträchtigt.

Die Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr ihren zukünftig Schaden zu ersetzten. Dazu hat sie behauptet:

Die streitgegenständliche Verletzung sei dadurch hervorgerufen worden, daß der Zeuge H. mit einem Rad seines selbstfahrenden Rasenmähers einen im Gras liegenden Tennisball überfahren habe, der infolge dessen hochgeschleudert worden sei und sie am rechten Auge getroffen habe. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn der Zeuge pflichtgemäß das Rasenmähen eingestellt hätte, so lange sie - die Klägerin - sich in der Nähe aufhielt. Andererseits hätten die Aufsichtspersonen der Beklagten zu 2) dafür Sorge tragen müssen, daß sich während des Rasenmähens keine Kinder im Gefahrenbereich des Mähvorgangs befanden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.1993 zu zahlen;

2. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldrente in Höhe von mindestens 150,00 DM ab 01.07.1993 jeweils zum Monatsersten zu zahlen;

3. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche späteren materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 28.06.1993 zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder Dritte übergegangenen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, ihr Mitarbeiter H. habe während seiner langjährigen Beschäftigung bei ihr niemals zu irgendwelchen Beanstandungen Anlaß gegeben, so daß sie davon habe ausgehen können, daß er auch seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin beachten werde. Außerdem hat sie die Unfallschilderung der Klägerin in Zweifel gezogen. Die Beklagte zu 2) hat vor allem geltend gemacht, ihre Mitarbeiterinnen hätten darauf vertrauen können, daß der Angestellte H. der Beklagten zu 1) mit dem Mähen des Rasens nicht beginnen werde, so lange sich noch Kinder in der Nähe befanden.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.08.1994 verurteilt und ihr gegenüber die beantragte Feststellung getroffen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat es abgewiesen, desgleichen den geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber beiden Beklagten. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2).

Die Klägerin beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 20.000,00 DM nicht unterschreiten sollte, nebst 4 % Zinsen seit dem 26.08.1994 zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus dem Unfall vom 28.06.1993 in der Kindertagesstätte in K. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder Dritte übergehen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen sie gerichtete Klage insgesamt abzuweisen.

Dazu wiederholen und ergänzen die Parteien ihr Vorbringen in erster Instanz.

Der Senat hat aufgrund Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 25.07.1996 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 03.03.1997 Bezug genommen.

Die Akten 6 Js 1374/93 StA Krefeld lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1), sondern auch gegenüber der Beklagten zu 2) zulässig. Letztere ist in der Berufungsschrift vom 11.01.1995 ausdrücklich als Berufungsbeklagte bezeichnet. Darüber hinaus läßt der Berufungsantrag zu 1) zweifelsfrei erkennen, daß die Klägerin statt des ihr vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes von 10.000,00 DM ein solches von mindestens 20.0...

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