Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 29.10.2007; Aktenzeichen 6 U 34/07)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein (Teil-) Schmerzensgeld für den Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger entste-henden zukünftigen sowohl materiellen als auch immateriellen Schäden, letztere ab dem 14.12.2006, aus dem Unfallereignis vom 20.04.2005 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen eines Vorfalls vom 20.04.2005 in Anspruch. An diesem Tage mähte der Beklagte auf dem elterlichen Hof in P. mit einem Rasenmähertrecker (Aufsitzmäher) den Rasen. Der Hof ist als Ferienhof ausgestaltet. Wegen der Örtlichkeit wird auf den Inhalt des mit Schriftsatz vom 24.11.2006 überreichten Prospektes und auf die Lichtbilder Bl. 77 d.A. Bezug genommen.

Die Gegebenheiten der Örtlichkeit sind zwischen den Parteien unstreitig. Auf dem Grundstücksteil, den der Beklagte mähte, befinden sich eine Torwand, eine so genannte Spielhütte, ein Schaukelgestell, eine Rutsche, ein Sandkasten sowie eine weitere (Garten-) Hütte.

Der Beklagte hat den von ihm vorgenommenen Mähvorgang in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 im Einzelnen beschrieben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Protokollinhalt insoweit Bezug genommen. Aus der Darstellung des Beklagten ergibt sich, dass er den Mähvorgang kurze Zeit vor dem Unfall weitgehend abgeschlossen hatte und er noch die Fläche zwischen dem Sandkasten und der in der Nähe des Sandkastens befindlichen unteren Hütte mähen musste. Er hatte zu diesem Zeitpunkt den Bruder M. des Klägers, der während des Mähvorgangs erschienen war, auf seinem linken Knie sitzen, weil M. immer gerne mitfuhr. Weil der Beklagte zwischen dem Sandkasten und der dort befindlichen Hecke nicht durchfahren konnte, fuhr er im Bereich zwischen Sandkasten und Hütte vor und zurück und vor und zurück, um diesen Bereich abmähen zu können. Als der Beklagte in diesem Bereich rückwärts fuhr und nach rechts über die Schulter guckte, weil dort die nächste Schnittbreite lag, hörte er seinen Vater schreien. Er konnte seinen Vater allerdings nicht verstehen, weil der Mäher so laut war und er das Schreien des Vaters nicht zuordnen konnte. Der Beklagte sah daraufhin zunächst suchend nach vorn, weil er daran dachte, dass etwas mit der Maschine oder mit dem M. sei. Er sah dann nach links hinten zurück und bemerkte dort einen Stiefel des Klägers, der zwischen dem Reifen und dem Mähwerk eingeklemmt war. Den Kläger selbst hatte der Beklagte zuvor nicht gesehen.

Der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt gut 2 ½ Jahre alt war und seit etwa 6 Wochen laufen konnte, war aus der Richtung der (offenen) Spielhütte vom Beklagten unbemerkt von links kommend hinter den Rasenmäher gelaufen und geriet beim Zurücksetzen des Mähers mit dem rechten Fuß in das Mähwerk.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er befand sich in der Zeit vom 20.04.2005 bis zum 11.05.2005 in stationärer Behandlung im Kinderkrankenhaus "A." in H.. Dort wurden die Grundgelenke der Zehen III bis V amputiert. sowie subtotal das Zehengelenk II. Der Kläger konnte am 21.04.2005 von der Intensivstation verlegt werden. Eine am 24.04.2005 durchgeführte Spalthauttransplantation des Fußrückens war nicht erfolgreich, da die transplantierte Haut nicht anging. Der Kläger befand sich in der Zeit bis zum 19.07.2005 in weiterer ambulanter Behandlung im Kinderkrankenhaus A., insbesondere zur Durchführung der erforderlichen Behandlungen.

Die Einzelheiten zum Umfang der Verletzung des Klägers und zu den durchgeführten Therapien ergeben sich aus den bei den Akten befindlichen Berichten des Kinderkrankenhauses A., Bl. 5 ff. d.A., sowie aus den Bl. 72-74 d.A. befindlichen Lichtbildern.

Der Kläger trägt seit einiger Zeit orthopädische Schuhe an beiden Füßen, im Haus auch teilweise so genannte Stoppersocken. Nach der Darstellung seiner Mutter kommt er oft ins Stolpern, weil die Schuhe etwas "klumpig" sind. Der Vater des Klägers hat angegeben, dass das Treppensteigen schlecht sei, sonst gehe das alles.

Das Gericht hat sich den rechten Fuß des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 angesehen; insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen.

Der Kläger meint, das Unfallereignis sei auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen.

Er macht für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung ein Teil-Schmerzensgeld geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird auf den Inhalt der Klageschrift und der von ihm eingereichten Schriftsätze einschließlich der A...

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