Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 24.09.2004; Aktenzeichen 12 O 76/03)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 24.9.2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten haben die Nebenintervenienten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts geleistet werden.

 

Gründe

A. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobil-Zulieferindustrie und gilt als weltweit führender Spezialist für Cabriodach- und Scharniersysteme. Ihr Grundkapital i.H.v. 18.721.786 EUR, das in 9.360.893 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, wird - nach dem Vorbringen der Kläger lediglich formell - zu über 98 % von der F. Beteiligungs GmbH & Co. KG (nachfolgend auch: Hauptaktionärin) gehalten. Der Beteiligungserwerb der Hauptaktionärin erfolgte i.H.v. rund 70,52 % des Grundkapitals durch einen mit den bisherigen Großaktionären der Beklagten am 11.11.2002 vereinbarten und am 19./20.12.2002 vollzogenen Paketerwerb. Unmittelbar danach, am 7.12.2002, gab die Hauptaktionärin sodann ein freiwilliges Übernahmeangebot für sämtliche Aktien der Beklagten zu einem Kaufpreis von 26,50 EUR je Aktie ab. Nach der am 14.2.2003 erfolgten Abwicklung dieses Übernahmeangebots, dessen weitere Annahmefrist am 7.2.2003 auslief, war die Hauptaktionärin mit insgesamt 9.207.054 Inhaber-Stückaktien oder 98,36 % des Grundkapitals an der Beklagten beteiligt.

Unter dem 17.2.2003 richtete sie ein Verlangen an den Vorstand der Beklagten, alle erforderlichen Schritte zur Durchführung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-out-Verfahren) einzuleiten.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.5.2003 wurde sodann unter Mitwirkung der Hauptaktionärin zu Tagesordnungspunkt 1 folgender Beschluss gefasst:

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der G. AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 32,50 EUR je Stückaktie auf die F. Beteiligungs GmbH & Co. KG (AG München, HRA ...) als Hauptaktionär übertragen."

Ferner wurde in der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2 die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erteilt, den die Beklagte am 9.4.2003 mit der Hauptaktionärin als herrschender Gesellschaft abgeschlossen hatte. Das Bestehen dieses Vertrages wurde zunächst am 4.6.2003 im Handelsregister der Beklagten eingetragen; in der Folgezeit wurde diese Eintragung gelöscht. Der erst in der Hauptversammlung von der Klägerin zu 3) gestellte Sonderprüfungsantrag wurde mit den Stimmen der Hauptaktionärin abgelehnt.

Mit ihren Klagen machen die Kläger die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit des Squeeze-out-Beschlusses geltend. Sie haben gemeint, die Regelungen über den Ausschluss von Minderheitsaktionären seien verfassungswidrig. Unabhängig davon sei der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der vorgelegte Übertragungsbericht habe nicht dem Schriftformerfordernis genügt, ihre Auskunfts- und Informationsrechte in der Hauptverhandlung seien massiv verletzt worden. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung. Schließlich erfülle die F. Beteiligungs GmbH & Co. KG nicht die an einen Hauptaktionär zu stellenden Voraussetzungen, denn sie habe tatsächlich nicht über mehr als 95 % des Grundkapitals der Beklagten verfügt und sei im Übrigen nur gegründet worden, um die Minderheitsgesellschafter ausschließen zu können. Unabhängig davon seien aber auch die Mitteilungspflichten nach dem WpHG nicht eingehalten worden, so dass auch ein Stimmverbot bestanden habe.

Sie haben beantragt, den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.5.2003 zu Tagesordnungspunkt 1 für nichtig zu erklären. Hilfsweise haben die Kläger zu 2) und 6) bis 9) die Feststellung begehrt, dass dieser Beschluss nichtig - hilfsweise unwirksam - sei. Die Klägerin zu 3) hat darüber hinaus beantragt, den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.5.2003 zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der F. Beteiligungs GmbH & Co. KG und der Beklagten für nichtig zu erklären sowie festzustellen, dass der ablehnende Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.5.2003 zu dem von ihr gestellten Sonderprüfungsantrag rechtswidrig erfolgt und damit nichtig sei.

Ihre Klage gegen den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Zustimmungsbeschluss der Hau...

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