Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 28.10.2004; Aktenzeichen 6 O 134/04)

 

Gründe

I.

Der Beklagte, der ein Eiscafe betreibt, bestellte am 22. Juli 2003 unter seiner Firma Eiscafe O., bei der Klägerin, Niederlassung D., einen PKW der Marke N. zum Gesamtbruttopreis von 34.069,20 Euro einschließlich 450,- Euro netto Überführungskosten. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Erhalt der Beklagte schriftlich bestätigte, ist bestimmt, dass im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs 15 % des Kaufpreises als Schadenersatz an die Klägerin zu zahlen sein sollten. Am selben Tag unterzeichnete der Beklagte einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit der D. Bank. Die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 24. Juli 2003 behielt deren Verkaufs-Mitarbeiterin, W., zunächst in ihren Akten. Nachdem der Leasingantrag von der D.-Bank abgelehnt worden war, meldete sich Frau W. am 31. Juli 2003 telefonisch bei dem Beklagten. Nach dem Telefonat übersandte sie ihm die Auftragsbestätigung. Am 27. August 2003 unterzeichnete der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin einen Darlehensantrag an die D. Bank. Die Gewährung des Darlehens wurde abgelehnt.

Unter dem 29. August 2003 unterschrieb der Beklagte einen Kaufvertrag über einen M., der am 12. September 2003 auf den Beklagten zugelassen wurde.

Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Abnahme des N. aufgefordert hatte stellte sie ihm unter dem 4. November 2003 5.032 Euro unter Fristsetzung zum 19. November 2003 in Rechnung.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.032,- Euro zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgebracht, er habe bei der Bestellung des Fahrzeugs am 22. Juli 2003 erklärt, er wolle den Wagen nur abnehmen, wenn der Leasingvertrag zustande kommen würde. Frau W. sei damit einverstanden gewesen, dass der Kaufvertrag unter dieser Bedingung geschlossen würde. Bei dem Telefonat am 31. Juli 2003 habe der Beklagte Frau W. erklärt, er wolle den N. nicht abnehmen. Dahin gehend habe er sich auch bei Unterzeichnung des Darlehensantrages geäußert. Nachdem das Darlehen nicht gewährt worden sei, habe er der Klägerin schriftlich mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nicht abnehmen wolle. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin habe der Beklagte nicht erhalten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten am 28. Oktober 2004 verurteilt, an die Klägerin 5.032,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2003 zu zahlen.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von mindestens 5.032,- Euro gemäß § 339 Satz 1 BGB. Die Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin, wonach im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs ein Schadenersatz von 15 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen sind, stelle ein Vertragsstrafeversprechen dar. Im Unterschied zu einer Vereinbarung über die Schadenshöhe setze die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung nicht voraus, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Verkaufsbedingungen seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Die Vereinbarung der Vertragsstrafe sei nicht gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Diese Vorschrift sei nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar. Der Beklagte habe den Vertrag als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB geschlossen. Als Betreiber des Einscafes sei der Beklagte Unternehmer gewesen. Er habe den N. unter seiner Firma Eiscafe O. bestellt. Schon die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB spreche für ein unternehmensbezogenes Geschäft. Sie werde durch die Angabe des Beklagten bei seiner Anhörung am 2. September 2004 bestätigt, wonach er die Mehrwertsteuer über sein Geschäft habe geltend machen wollen. Dies hätte er bei einem Privatfahrzeug nicht tun können. Auch seien Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, die zu einer Unwirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens nach § 307 Abs. 1 BGB führen könnten, nicht ersichtlich. Das Vertragsstrafeversprechen führe nicht zu einem vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Gefahrverteilung abweichenden Ergebnis. Dem Verkäufer stehe, wenn ihm die Kaufsache nicht abgenommen werde, ohnehin dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 2 BGB zu. Derselbe sei auf Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet. Zwar werde die Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn der Klägerin kein Schaden entsteht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erziele die Klägerin mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeuges aber einen Gewinn. Zu diesem Zweck betreibe sie ihr Geschäft. Unter normalen Umständen ergebe sich deshalb kein wesentlicher Nachteil für den Kunden, wenn die Klägerin statt entgangenen Gewinns die Vertragsstrafe verlange. Das gelte im Falle des Kaufvertrages mit dem Beklagten schon deshalb, weil der Vertrag zum Listenpreis gesch...

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