Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das fabrikneue Kraftfahrzeuge an (Vertrags)Händler vertreibt, enthaltene Klausel

    "Für Bestellungen des Händlers gelten die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung. . . . ist berechtigt, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und wird den Händler von einer Neufestsetzung unverzüglich unterrichten."

    ist der vom Bundesgerichtshof, veröffentlicht u.a. in BGHZ 164, 11, beurteilten und als unwirksam bezeichneten Klausel vergleichbar; ihr ist deshalb ebenfalls die Anerkennung zu versagen.

  • 2.

    Dies gilt auch dann, wenn das Vertriebsunternehmen sich bereiterklärt, dem (Vertrags) Händler die Preisdifferenz für den Fall zu erstatten, dass dieser wegen eigener vertraglicher Bindungen nicht in der Lage ist, den erhöhten Preis an den Endabnehmer weiterzugeben, und wenn das Vertriebsunternehmen sich seinerseits einer vergleichbaren Klausel im Verhältnis zum Herstellerbetrieb ausgesetzt sieht.

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Entscheidung vom 31.03.2006; Aktenzeichen 13 O 366/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 3. Kammer für Handelssachen - vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 15 Geldbeträgen über insgesamt EUR 16.524,21 in Anspruch, mit denen die Beklagte nach ihrer, der Klägerin, Ansicht das zwischen den Parteien bestehende Kontokorrent zu Unrecht belastet hat.

Zwischen den Parteien wurde am 30. September 1996/16. Oktober 1996 ein -Händler-Vertrag geschlossen (Anlage K 1 = Bl. 9-36 d.A.), der bereits ab 1. Mai 1994 gelten sollte und durch einen -Händlervertrag vom 24. September2003/16. Oktober 2003 (Anlage K 3 = Bl. 41- 70 d.A.) nebst Anlagen I und II (Anlage K 3 = Bl. 71-78 d.A.) sowie Anlage IV (Anlage K 4 = Bl. 79-90 d.A.), der ab 1. Oktober 2003 galt, ersetzt wurde. Die dem ursprünglichen Vertrag beigefügten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten lauteten in Nr. 5.2:

"Für Bestellungen des Vertragshändlers gelten die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung. ist berechtigt, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und wird den Vertragshändler von einer Neufestsetzung unverzüglich unterrichten. Hat der Vertragshändler ein Fahrzeug vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung verkauft und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Vier-Monats-Frist gemäß § 11 Ziffer 1 AGBG) dem Kunden zum alten Preis zu liefern, so erstattet ihm die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Händler-Netto-Preis, sofern der Vertragshändler das Fahrzeug zum neuen Preis von bezogen hat."

Die dem neuen Vertrag beigegebenen " Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" haben in Nr. 5.2 und 5.3 folgenden Wortlaut:

"5.2

Für Bestellungen des Händlers gelten die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung. ist berechtigt, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und wird den Händler von einer Neufestsetzung unverzüglich unterrichten.

5.3

Hat der Händler ein Fahrzeug vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung verkauft und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Vier-Monats-Frist gemäß § 309 Ziffer 1 BGB) dem Kunden zum alten Preis zu liefern, so erstattet ihm die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Händler-Netto-Preis, sofern der Händler das Fahrzeug zum neuen Preis von bezogen hat. Das gilt nicht, wenn der Händler seine Verpflichtung gegenüber dem Endkunden aus seinem Bestand an Lagerwagen erfüllen kann."

Die Beklagte bestätigte in dem Zeitraum zwischen dem 18. September 2002 und dem 15. Dezember 2003 in insgesamt 15 Fällen Bestellungen der Klägerin (Bl. 94 - 108 d.A.). Diese sahen Einzelbeträge für folgende Posten vor: Modell, Zubehör, Farbe, Händlermarge, Nachlass, Transportkosten, Transportversicherung, Kfz.-Briefgebühr, Div. Gebühren, Mobilitätsgarantie, Prämie/Rabatt und Sondermodell. Der Gesamtbetrag, der sich aus den Posten Modell, Zubehör und Farbe ergab, wurde in den 15 von der Beklagten in dem Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2003 und dem 29. April 2004 der Klägerin übermittelten Rechnungen um insgesamt EUR 14.245,01, zuzüglich Mehrwertsteuer um EUR 16.524,21 überschritten. Die Beklagte belastete das für die Klägerin geführte Kontokorrent mit insgesamt diesem Betrag und berief sich zur Begründung ihres Vorgehens auf Nr. 5.2 Satz 2 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Im Einzelnen ergibt sich folgende Übersicht:

Auftragsbestätigung vom

Bl.

Rechnung vom

Bl.

Differenz in EUR

1.

18.09.2002

94

14.02.2003

109

492,41

2.

18.09.2002

95

30.04.2003

110

405,52

3.

02.10.2002

96

30.04.2003

111

868,97

4.

07.10.2002

97

31.01.2003

112

767,59

5.

18.10.2002

98

07.04.2003

113

1.212,94

6.

21.10.2002

99

07.04.2003

114

868,97

7.

25.10.2002

100

31.01.2003

115

767,5...

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