Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 04.08.1992; Aktenzeichen 6 O 462/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 4. August 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Höhe wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines Vaters H. L.. Dieser hatte gemäß Mietvertrag vom 18. Juni 1983 (Bl. 6 GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, der Beklagten zu gewerblichen Zwecken eine auf dem Gelände L. in N. gelegene Futtermühle nebst Lagerhalle und Silo vermietet. Der Mietvertrag begann am 1. Juli 1983 und war auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Der monatliche Mietzins betrug 2.000 DM. Nachdem die Beklagte Anfang 1990 die Nutzung der Lagerhalle – wie schon Jahre zuvor die Nutzung der Futtermühle – aufgegeben hatte, stellte sie Anfang 1991 auch den Betrieb des Silos ein. Auf ihre Initiative wurden zwischen den Parteien Gespräche über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. April 1991 gegen Zahlung einer Abfindungssumme an den Kläger in Höhe von 25.000 DM geführt. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien jedoch nicht zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung, wobei zwischen ihnen streitig ist, auf wessen Verhalten dies zurückzuführen ist. Im Vertrauen auf das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung verbrachte der Kläger im April 1991 ihm gehörende Maschinen in die Lagerhalle. Zugleich – möglicherweise auch schon vor dem 25. März 1991 – wechselte er das defekte Schloß des Hallentores gegen ein neues aus. Die Beklagte stellte im April 1991 die Mietzinszahlungen ein. Mit Anwaltsschreiben vom 24. April 1991 erklärte sie gegenüber dem Vater des Klägers die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Zur Begründung verwies sie darauf, daß sie seit April 1991 an der Nutzung der Lagerhalle gehindert sei. Vorsorglich und für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung forderte die Beklagte den Vater des Klägers auf, binnen fünf Tagen nach Zugang des Schreibens die Maschinen zu entfernen, das neue Schloß auszuwechseln und ihr, der Beklagten, das Mietobjekt wieder ungehindert zur Verfugung zu stellen. Mit Schreiben vom 13. April 1991 wiederholten die Bevollmächtigten der Beklagten unter Vorlage einer Kündigungsvollmacht die fristlose Kündigung. Mit Schreiben vom 15. Mai 1991 wies der Kläger die Kündigung zurück und bot die Räumung der Lagerhalle mit dem gleich zeitigen Vorschlag an, bis zum Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung die Halle zunächst weiter nutzen zu dürfen, um ein unnötiges Hin und Her zu vermeiden. Die Beklagte erklärte sie mit diesem Vorschlag durch Schreiben vom 31. Mai 1991 einverstanden. In der Folgezeit verhandelten die Parteien erneut über eine vergleichsweise Losung zur Beendigung des Mietverhältnis ses, ohne daß es jedoch zu einer Einigung kam. Mit Schreiben vom 22. August 1991 erklärte sich der Kläger, für den sich zwischenzeitlich die Möglichkeit einer anderweitigen Vermietung ergeben hatte, mit der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden. Zugleich forderte er die Beklagte auf, einzelnen angeführte Schaden und Mangel am Mietobjekt bis zum 10. September 1991 zu beheben. Für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung kündigte er unter Ablehnungsandrohung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung an.

Mit der am 26. September 1991 bei Gericht eingereichten und dem Beklagten am 9. Oktober 1991 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der daraus resultiere, daß die Beklagte das Mietobjekt nicht unterhalten, nicht in einem ordentlichen Zustand gehalten und es beschädigt habe. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger wegen der geltend gemach ten Schaden ein Privatgutachten eingeholt und sodann seinen Zahlungsanspruch auf 70.000 DM beziffert.

Der Kläger hat vorgetragen, nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten der Sachverständigen W. vom 6. Januar 1992 und Dr. B. vom 16. Januar 1992 weise das Mietobjekt zahlreiche Beschädigungen auf, die teilweise auf übermäßigen Gebrauch, Verschleiß oder darauf zurückzuführen seien, daß die Beklagte entgegen § 5 Nr. 3 des Mietvertrages seit Jahren keinerlei Instandhaltungsarbeiten durchgeführt habe. Von dem mit insgesamt 100.300 DM bezifferten Kostenaufwand beanspruche er ledig lich 70.000 DM. In der auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 20. Januar 1992 (Bl. 41 GA) angegebenen Reihenfolge werde die Klage hilfsweise auf naher benannte (nachrangige) Kostenpositionen (Schaden am Silodach, Schaden an den Fenstern, Schaden im Bereich der Dachanführung des Hallendachs), die Geltendmachung der Gutachterkosten in Höhe von 1.750 DM und 2.305,40 DM, auf Schadensersatz in Höhe von 800 DM für eine dem Beklagten im Jahre 1985...

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