Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauhandwerkersicherheit auch für den nur planenden Architekten

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 7 O 190/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 29.1.2004 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.994,62 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen unter dem 14./27.5.2002 einen Generalplanervertrag betreffend die Modernisierung und Instandsetzung eines Wohngebäudes in W. (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 8 ff. GA), mit dem sich die Klägerin verpflichtete, für die Beklagte Leistungen der Gebäudeplanung (Leistungsphasen 1-8 gem. § 15 HOAI), der technischen Ausrüstung (Leistungsphasen 1-8 gem. § 73 HOAI) und der thermischen Bauphysik (Leistungsphasen 1-4 gem. § 77 HOAI) zu den im Vertrag festgelegten Honorarsätzen zu erbringen. Das Bauvorhaben ist bisher nicht zur Ausführung gelangt. Am 19.8.2002 erteilte die Klägerin der Beklagten eine erste Abschlagsrechnung für bis dahin erbrachte Leistungen, die mit einem Forderungsbetrag von insgesamt 40.994,62 Euro abschließt (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 23 ff. GA). Die Abschlagsrechnung hat die Beklagte trotz Mahnung nicht bezahlt. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 2.12.2002 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 30 f. GA) auf, bis spätestens zum 16.12.2002 Sicherheit gem. § 648a BGB in Höhe eines Forderungsbetrages von 88.566,33 Euro zu erbringen. Nach ergebnislosem Fristablauf teilte sie der Beklagten unter dem 10.1.2003 mit, die Arbeiten an der Bauplanung eingestellt zu haben und den Vertrag gem. §§ 648a Abs. 5, 643 BGB kündigen zu wollen, falls die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer Nachfrist bis zum 18.1.2003 gestellt werde (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 33 f. GA). Nachdem die Sicherheit auch dann nicht erbracht wurde, erteilte die Klägerin der Beklagten am 6.3.2003 eine Schlussrechnung (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 35 ff. GA), die ausgehend von einem Gesamthonoraranspruch von 98.882,69 Euro brutto nach Abzug ersparter Aufwendungen mit einem Rechnungsbetrag von 92.735,62 Euro endet. Mit der vorliegenden Klage macht sie hiervon 75.727,46 Euro nebst Zinsen geltend, wobei sie sich für nicht erbrachte Leistungen von insgesamt 57.888,07 Euro einen Abzug von pauschal 40 % (23.155,23 Euro) vom Gesamthonorar anrechnen lässt.

Die Klägerin hat behauptet, die in der 1. Abschlagsrechnung aufgeführten Planungsleistungen erbracht und im Übrigen lediglich die in der Schlussrechnung gesondert aufgeführten Aufwendungen (Bl. 40 GA) mit einem deutlich unter der zugestandenen Pauschalquote liegenden Vergütungsanteil erspart zu haben. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte die nach Maßgabe der Vorschriften in § 648a BGB verlangte Sicherheit habe leisten müssen. Weil das nicht geschehen sei, gelte der Vertrag als gekündigt und der vertraglich vereinbarte Honoraranspruch sei im geltend gemachten Umfang fällig. Darüber hinaus habe der Vorstandsvorsitzende der Beklagten die mit der 1. Abschlagsrechnung geltend gemachte Teilforderung wirksam anerkannt.

Die Beklagte hat ein wirksames Anerkenntnis bestritten, die 1. Abschlagsrechnung für nicht nachvollziehbar gehalten und höhere ersparte Aufwendungen behauptet. Darüber hinaus hat sie gemeint, dass der Klägerin ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB für die unstreitig nicht im Bauwerk verkörperten Planungsleistungen nicht zugestanden habe. Der Vertrag sei deshalb nicht wirksam gekündigt.

Dem ist das LG mit seiner klageabweisenden Entscheidung gefolgt.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält an ihrem Klagebegehren fest und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte zur Sicherheitsleistung verpflichtet gewesen, der Vertrag also wirksam gekündigt worden sei. Zudem habe die Beklagte die mit der 1. Abschlagsrechnung geltend gemachte Teilforderung (deklaratorisch) anerkannt. Hilfsweise beruft sich die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug darauf, den Generalplanervertrag nach nochmalig ergebnisloser Aufforderung zur Bezahlung der o.g. der 1. Abschlagsrechnung jedenfalls mit Sc...

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