Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.11.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2007 abgeändert, und der Beschluss der Kammer vom 23. August 2007 aufgehoben und wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin vertreibt nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hochwertige Unterhaltungs-Elektronik in Deutschland und weltweit unter den Markennamen A. und S. Die Antragsgegnerin betreibt als Importeurin ebenfalls Elektrogeräte unter dem Markennamen A. t. Die Antragsgegnerin ist als Importeurin bei der Stiftung "Elektro-Altgeräteregister" (EAR) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) registriert. Eine Registrierung der Marke A. t. ist nicht erfolgt.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die bloße Registrierung der Antragsgegnerin ohne Registrierung der Marke genüge nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2, 3 ElektroG. Die fehlende Registrierung sei geeignet, der Antragsgegnerin einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 22. August 2007 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das nicht bei der Stiftung "Elektro-Altgeräteregister" unter dem Markennamen A. t. registrierte Produkt als Herstellerin und/oder Importeurin, Erst-Inverkehrbringerin zu vertreiben und in den Verkehr zu bringen.

Diesem Antrag hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23. August 2007 entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23. August 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Verfügung aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 2 ElektroG eine gesetzliche Vorschrift sei, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Elektro- und Elektronikgesetz sehe eine Pflicht zur Registrierung und Angabe der Marke vor. Dies diene der wettbewerblichen Kontrolle der registrierten Hersteller und damit dem Schutz der Hersteller, die sich konform zum Gesetz verhalten. Die Angabe der Marke sei notwendig, um festzustellen zu können, ob ein bestimmtes Gerät von einem registrierten Hersteller zum Verkauf angeboten werde und ob der Hersteller seine Verpflichtungen aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz hinsichtlich dieses Gerätes erfülle. Die Angaben eines Herstellers bei der Umsetzung der Regelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei nur nachvollziehbar, wenn alle Informationen nach demselben Raster erfolgen, von der Registrierung über die Mengenmeldungen bis zur Nachweisführung. Ohne Registrierung der Marke sei aber eine unzuverlässige Prüfung zwischen gemeldeten Mengen und Angemessenheit der Garantie nicht möglich. Daraus ergebe sich zwanglos auch die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Markenregistrierung. Die Eignung zur Verschaffung nicht unerheblicher Wettbewerbsvorteile ergebe sich schon aus der ohne Markenregistrierung erschwerten Möglichkeit der Überprüfung. Die Erschwerung der Kontrolle würde es einem Hersteller erleichtern, sich den Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu entziehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin meint: Das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen der fehlenden Registrierung der Herstellereigenschaft und der fehlenden Registrierung der Marke unterschieden. Nur für den Fall einer fehlenden Registrierung der Herstellereigenschaft sehe das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Sanktionen vor (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Die Registrierungspflicht aus dem Elektro- und Elektrogerätegesetz sei rein herstellerbezogen und nicht produktbezogen. Sofern in einem Register auch noch Daten zu den Marken erhoben werden, handle es sich um nicht rechtserhebliche Daten mit rein informatorischem Charakter. Im Übrigen würde eine Einbeziehung der Marken dazu führen, dass eine inakzeptable Rechtsunsicherheit entstünde, weil die Handelspartner der Registrierungsnummer nicht mehr sicher entnehmen könnten, ob diese Nummer für die Registrierung der Gerätemarke erteilt worden ist, die Gegentand eines Geschäfts sein soll. Das Landgericht habe im Übrigen die wettbewerbliche Relevanz zu Unrecht bejaht. Ein registrierter Hersteller, der lediglich einen Markennamen nicht angibt, erlange keinen finanziellen Vorteil.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils "die Klage abzuweisen".

Die Antragstellerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin meint: Bei einem Vertrieb über die Antragsgegnerin als Generalimporteurin sei die ...

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