(1)[1] 1Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. 2Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. 3Dem Registrierungsantrag ist oder sind

 

1.

eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder

 

2.

eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a

beizufügen. 4Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

Bis 31.12.2021:

(1) 1Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. 2Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. 3Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 beizufügen. 4Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.

 

(2)[2] 1Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. 2Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

 

1.

Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,

 

2.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektrooder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und

 

3.

Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.

Bis 31.12.2021:

(2) 1Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. 2Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

 

(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

[1] Abs. 1 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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