Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsausfallentschädigung für einen Ferrari - Repräsentationszwecke

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 10 O 502/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.12.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 10 O 502/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.369,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2002 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 361,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.20007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19 % und der Beklagten zu 81 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin, die ein Autohaus der italienischen Automarken Fiat, Alfa Romeo und Lancia betreibt, begehrt Schadensersatz wegen eines Brandschadens an einem Pkw vom Typ Ferrari 456 GTA. Sie ist Eigentümerin und Halterin dieses Pkw, den sie als Geschäftsführerfahrzeug einsetzte. Aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer war diesem gestattet, den Wagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen. In Folge eines handwerklichen Fehlers bei der Durchführung von Reparaturarbeiten in dem Betrieb der Beklagten kam es beim Betanken des Fahrzeuges am 18.6.2002 zu einer Entzündung austretenden Benzins, wodurch der Wagen vollständig ausbrannte. Die Klägerin, die bereits im Juli 2002 Schadensersatzansprüche ggü. der Beklagten und deren Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, erhielt Anfang 2003 von ihrer eigenen Kasko-Versicherung den Fahrzeugschaden i.H.v. 141.583,22 EUR ausgezahlt. Die Kasko-Versicherung führte daraufhin gegen die Beklagte vor dem LG Düsseldorf einen Regressprozess, in dem sich die Beteiligten auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreites einigten. Die Klägerin beschaffte sich daraufhin einen weiteren Ferrari, der am 12.2.2003 auf sie zugelassen wurde.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt einen Betrag von 14.318,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.4.2006 sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Hauptforderung hat sie wie folgt spezifiziert:

1.

Türöffner Garage im Wert von

157 EUR

2.

Abdeckplane Ferrari im Wert von netto

261,64 EUR

3.

Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 18.6.2002 bis 12.2.2003 - 240 Tage à 110 EUR =

26.400 EUR;

hiervon wurde der hälftige Betrag geltend gemacht =

13.200 EUR

4.

Zulassungskosten von

100 EUR

5.

Überführungskosten von

600 EUR

Wegen der Abdeckplane und des Türöffners zur Garage hat die Klägerin behauptet, diese hätten sich ebenfalls zum Schadenszeitpunkt im Ferrari befunden und seien bei dem Brand zerstört worden.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz einer abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung. Auch sei der Tagessatz mit 110 EUR zu hoch bemessen. Die Beklagte hätte den Nutzungsausfallschaden durch eine frühere Ersatzbeschaffung mindern müssen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil- unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 13.899,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.4.2006 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 387,90 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus einer - unstreitigen - Vertragspflichtverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrages. Die Beklagte habe auch die bei dem Brand zerstörten Gegenstände, also auch den Garagentüröffner im Wert von 157 EUR und die Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR zu ersetzen. Erstattungsfähige Zulassungs- und Überführungskosten hat die Kammer i.H.v. 41 EUR und 240 EUR insgesamt mit den 281 EUR für berechtigt erachtet. Das LG hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Ausfall des Ferrari i.H.v. 13.200 EUR für 120 Tage bejaht. Es hat die Höhe der Entschädigung mit 110 EUR pro Kalendertag für angemessen erachtet. Mit dem Ausfall des Ferraris sei auch für die Klägerin ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil verbunden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Klageabweisung anstrebt. Im Einzelnen beanstandet die Beklagte folgende Punkte:

Das LG habe die von ihr - der Beklagten - bereits erstinstanzlich erhobene Einwendung, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie ein gleichartiges Fahrzeug nicht unverzüglich beschafft habe, ohne dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klä...

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