Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften (sog. "kaltes Delisting") ist den Aktionären gem. §§ 125, 29 Abs. 1 S. 2 UmwG analog ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.

2. Für die gerichtliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 125, 34 S. 2 UmwG sind die Antragsfristen im Spruchverfahren gem. § 305 UmwG a.F. bzw. § 4 SpruchG einzuhalten.

3. Ein fristgerecht erhobener Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gem. § 125, 15 UmwG wahrt nicht die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Abfindung gem. § 125, 34, 29 UmwG.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 19.12.2003; Aktenzeichen 82 O 95/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln v. 19.12.2003 abgeändert.

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Auslagen und die Vergütung für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. An dem in 2.700.000 Inhaber-Stückaktien eingeteilten Grundkapital der früheren ... AG (nachstehend "...") waren im Februar 2001 die ..., eine Konzerngesellschaft der ..., mit 54,09 % und die ..., eine Konzerngesellschaft der ..., mit 41,33 % des Grundkapitals beteiligt. Die von der ... gehaltene Beteiligung ging kurz darauf auf die ..., eine andere Konzerngesellschaft der ... ' über. Weitere 4,58 % des Grundkapitals der ... befanden sich im Streubesitz.

Die Aktien der ... waren zum Handel im geregelten Markt der Wertpapierbörse Düsseldorf zugelassen.

Am 15.2.2001 beschloss die Hauptversammlung der ..., die Gesellschaft verhältniswahrend in zwei durch die Spaltung neu gegründete Aktiengesellschaften aufzuspalten (Aufspaltung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Bei den neuen Aktiengesellschaften handelt es sich um die Antragsgegnerinnen. Die Beschlussfassung erfolgte bei einer Präsenz von 99,44 % mit einer Mehrheit von 99,994 % der Stimmen.

Die Aufspaltung wurde am 20.4.2001 an die Handelsregister der Antragsgegnerinnen sowie in das Handelsregister der ... eingetragen.

Hintergrund der Aufspaltung waren zwingende kartellrechtliche Erfordernisse. Das BKartA sowie die Europäische Kommission hatten im Rahmen der Zusammenschlussverfahren ... die Auflage erteilt, dass die in der ... bestehende gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem ... und dem ... beendet werden müsse. Diesem Zweck diente die Aufspaltung in die beiden Antragsgegnerinnen. Zwar erfolgte die Aufspaltung verhältniswahrend, so dass zunächst sowohl ... als auch ... an beiden Antragsgegnerinnen entsprechend ihrer früheren Beteiligungsquoten beteiligt blieben. Die Großaktionäre haben jedoch Anfang 2002 ihre Aktienpakete an den beiden Antragsgegnerinnen getauscht mit der Folge, dass ... nur noch an der Antragsgegnerin zu 1) und ... nur noch an der Antragsgegnerin zu 2) beteiligt sind.

Das Grundkapital der Antragsgegnerinnen wurde zur Vermeidung von Aktienspitzen genau wie das Grundkapital wieder ... in jeweils 2.700.000 Inhaber-Stückaktien unterteilt. Im Zuge der verhältniswahrenden Aufspaltung erhielt jeder Aktionär der ... für eine Aktie der ... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen, so dass die außenstehenden Aktionäre der ... nach der Spaltung an den Antragsgegnerinnen in genau demselben Verhältnis beteiligt waren wie zuvor an der ... .

Anders als die Aktien der ... wurden die Aktien der Antragsgegnerinnen nicht mehr zum Börsenhandel zugelassen, da eine ausreichende Eigenkapitalausstattung der Antragsgegnerinnen durch den ... bzw. den ... gewährleistet war und ist. Zudem war der Streubesitzanteil (4,58 %) und die Anzahl der an der Börse gehandelten ... -Aktien schon seit geraumer Zeit gering, so dass der Börsenkurs infolge der Marktenge in hohem Maße anfällig für Spekulationen war.

Um den außenstehenden Aktionären die Möglichkeit zu geben, ihre Aktien rechtzeitig vor dem drohenden Verlust der Börsennotierung zu verkaufen, unterbreiteten die ... und die ... am 13.2.2001 allen außenstehenden Aktionären der ... ein freiwilliges öffentliches Angebot, das auf den Erwerb der ...-Aktien zum Preis von 800 Euro pro Stückaktie gerichtet war. Die ... und die ... kündigten in dem öffentlichen Kaufangebot v. 13.2.2001 ferner an, dass sie im 1. Halbjahr 2002 das Angebot zu gleichen Konditionen (800 Euro für eine Stückaktie der Antragsgegnerinnen) wiederholen werden.

Der Vorstand der ... hatte das öffentliche Angebot sowie den Angebotspreis von 800 Euro bereits am 22.12.2000 im Wege der Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie am 28.12.2000 im Rahmen des Spaltungsberichts vorab angekündigt.

Der Angebotspreis von 800 Euro überstieg den Börsenkurs der ...-Aktie zur Zeit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung v. 22.12.2000 um 100 Euro. Dies entspricht einem Zuschlag auf den Börsenkurs von 1...

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