Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Forderungen i.S.d. § 41 InsO zählen grundsätzlich auch gestundete Mietforderungen.

2. Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestundet sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprüchen berufen.

 

Normenkette

InsO §§ 41, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, §§ 80, 108 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 01.03.2011; Aktenzeichen 16 O 252/09)

 

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 1.3.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.7.2011 gegeben.

III. Streitwert: 20.720,70 EUR

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners weder ein fälliger Anspruch auf Mietzahlung gem. §§ 535 Abs. 2 BGB, 80 InsO noch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB zu. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das LG nicht die Vorschrift des § 41 InsO verkannt. Danach gelten Forderungen, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung - hier am 1.2.2006 - noch nicht fällig sind, als fällig. Hierzu zählen grundsätzlich auch gestundete Forderungen. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz erfasst § 41 InsO jedoch nur Insolvenzforderungen i.S.d. §§ 38, 39 InsO, d.h. vor Verfahrenseröffnung begründete einfache Forderungen. Erst danach entstandene Masseansprüche und Masseforderungen, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden (Mk-Lwowski/Bitter, § 41 InsO Rz. 4), unterfallen dagegen nicht dem Anwendungsbereich der Norm.

Zwar müssen die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprüche gem. § 108 Abs. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter erfüllt werden. Die Forderungen des Vermieters stellen in derartigen Fällen Masseverbindlichkeiten dar (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Sie sind bevorzugte Forderungen und werden aus der Insolvenzmasse vorweg berichtigt, § 53 InsO. Der Beklagte, der als Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Fortführung des Mietverhältnisses anstelle des Schuldners für die Masse die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernommen hat, kann dem Mietzinsanspruch der Klägerin jedoch nach den in zulässiger und nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, die zwischen der Klägerin und dem Schuldner Ende 2001/Anfang 2002 vereinbarte und für die hier streitigen Mietforderungen fortbestehende Stundungsabrede entgegen halten. Das LG ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass die Stundungsabrede für die Dauer der finanziellen Schwierigkeiten gelten sollte und hat mit Blick auf das laufende Insolvenzverfahren angenommen, dass diese Voraussetzung bisher nicht entfallen ist. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die diese Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Soweit sie die Stundungsabrede anders verstanden wissen will, setzt sie in lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des LG. Für die Annahme eines Widerrufsrechts wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage ist unter diesen Umständen kein Raum.

2. Das LG ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu Unrecht ohne weiteres davon ausgegangen, von der Stundungsvereinbarung seien auch die Heiz- und sonstigen Betriebskosten umfasst. Das LG hat hierüber keine Entscheidung getroffen. Lediglich im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ist ausgeführt, dass der Beklagte Betriebs- und Nebenkosten nicht erstattet hat. Das LG hatte auch keinen Anlass, sich mit etwaigen Betriebskostenforderungen der Klägerin auseinanderzusetzen. Diese sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Vortrag der Klägerin ist mit dem Schuldner die Vereinbarung einer Warmmiete i.H.v. 900,09 EUR monat...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge