Leitsatz (amtlich)

1. Findet sich im Protokoll des LG kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen.

2. Bei Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, richtet sich auch der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gem. § 546a BGB zu fordern berechtigt ist, nach diesem geminderten Mietzins.

3. Das Risiko des Fehlens einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsgenehmigung kann nachträglich individualvertraglich durch die Regelung, "Für alle baurechtlichen Auflagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für die Ausführung der von der Mieterin geplanten Nutzung (Unterstreichung durch den Senat) oder deren Umbauten erforderlich sind, hat der Mieter einzustehen.", auf den Mieter abgewälzt werden.

4. Eine formularmäßige Kautionsvereinbarung i.H.v. sechs Monatsmieten ist in einem Geschäftsraummietvertrag grundsätzlich unbedenklich.

5. Der Bürge, der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung leistet, kann diese zurückfordern, wenn und soweit der Gläubiger nach materiellem Bürgschaftsrecht keinen Anspruch auf die erhaltene Leistung hat. Im Rückforderungsprozess wird dann geklärt, ob dem Gläubiger ein von der Bürgschaft gesicherter Anspruch gegen seinen Schuldner zusteht. Dort sind alle vom Bürgen erhobenen Einwendungen wie in einem gewöhnlichen Bürgschaftsprozess zu prüfen, wobei den Bürgschaftsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung trifft.

6. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Bürge - wie hier - seinen Rückforderungsanspruch gem. § 398 BGB an einen Dritten und dieser wiederum den Anspruch gem. § 398 BGB an den Beklagten als Hauptschuldner abtritt.

 

Normenkette

BGB §§ 398, 536, 546a, 765; ZPO §§ 160, 165, 279 Abs. 3, § 285

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 271/06)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung vom 6.1.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil seine Berufung gegen das am 8.12.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO hat.

Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

I. Zur Klage

Das LG hat der Klägerin gegen den Beklagten für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 gem. § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt 2.050 EUR zugesprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte ohne Erfolg.

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter gem. § 546a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Diese endet mit der Tag der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter (BGH, Urt. v. 5.10.2005, GE 2005, 1547 = GuT 2006, 30 = MDR 2006, 436 = WuM 2005, 771 = ZMR 2006, 32). Da das Mietverhältnis der Parteien - ungeachtet der hier offen zu lassenden Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 22.9.2005 - jedenfalls gem. § 2 Nr. 3 S. 3+4 des schriftlichen Mietvertrages vom 29.10.2004 wegen Nichtausübung des vertraglich eingeräumten Optionsrechts am 31.10.2005 geendet, der Beklagte die Mieträumlichkeiten nach den getroffenen Feststellungen aber erst zum 24.1.2006 geräumt hat, steht der Klägerin bis zu diesem Tag eine rein rechnerisch mit der Berufung nicht angegriffene Nutzungsentschädigung i.H.v. 2.050 EUR zu.

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht gem. § 536 Abs. 1 BGB auf einen Mangel der Mietsache berufen. Zwar richtet sich bei Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, auch der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gem. § 546a BGB zu fordern berechtigt ist, nach diesem geminderten Mietzins, weil dieser Betrag der im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietzins war (BGH, Urt. v. 7.12.1960, BB 1961, 349 = DB 1961, 435 = LM § 557 BGB Nr. 3a = MDR 1961, 499 = NJW 1961, 916 = WarnRspr. 1959/60 Nr. 557 = WM 1961, 455 = ZMR 1961, 190; Urt. v. 11.2.2009 - XII ZR 114/06). Der Senat teilt jedoch im Ergebnis die Auffassung des LG, dass die von dem Beklagten vereinbarungsgemäß zu zahlende Miete nicht gem. § 536 Abs. 1 BGB wegen eines öffentlich-rechtlichen Mangels gemindert war, so dass auch für die zuerkannte Nutzungsentschädigung nichts Anders gelten kann.

Ein M...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge