Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 52 III 1/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des AG Krefeld wie folgt geändert:

Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P. C. v. G. einzutragen, jedoch mit folgendem Zusatz: "Die Identität nicht nachgewiesen".

Dem Beteiligten zu 3. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K. in Mönchengladbach bewilligt. Der Beteiligte zu 3. hat monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR zu entrichten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 EUR

 

Gründe

I. Das beteiligte Standesamt zu 2. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG ergangene Anweisung des AG, den Beteiligten zu 3. als Vater der am 30.11.2012 geborenen P. C. v. G. im Geburtenregister einzutragen und einen vermeintlich enthaltenen Zweifelssatz zu entfernen.

Die Beteiligten zu 3. und 4. sind Eltern des Kindes und nicht mit einander verheiratet. Die Beteiligte zu 4. ist Deutsche und als Mutter des Kindes im Geburtsregister der Stadt Krefeld zur Nr. G 1723/2012 eingetragen. Der Beteiligte zu 3. war im Jahre 2002 in das Bundesgebiet eingereist und hatte zunächst vorgegeben, die Staatsangehörigkeit Kameruns zu besitzen. Am 21.5.2013 stellte die nigerianische Botschaft in Berlin ihm einen Nationalpass aus, dessen Echtheit aufgrund einer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung bewiesen ist. Im Pass wird angegeben, der Beteiligte zu 3. sei am 5.11.1982 in Kano/Nigeria geboren. Anhand welcher Unterlagen die nigerianische Botschaft sich von der Identität des Beteiligten zu 3. und der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt hat, konnte bislang nicht geklärt werden.

Der Beteiligte zu 3. hat die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt und zusammen mit der Beteiligten zu 4. die Eintragung des Anerkenntnisses im Geburtsregister beantragt. Nach Aufforderung des Standesamtes, die Echtheit des Nationalpasses nachzuweisen, hat der Beteiligte zu 3. ein Schulzeugnis vorgelegt. Daraufhin hat das Standesamt an das Generalkonsulat der Bundesrepublik in Lagos ein Amtshilfeersuchen zur Urkundenüberprüfung gerichtet. Im Rahmen der vom Generalkonsulat im Januar 2014 veranlassten Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt in Nigeria stellte sich heraus, dass das Schulzeugnis gefälscht war. Bezüglich des Beteiligten zu 3. lag im Register dieser Schule für den angegebenen Zeitraum 1993 kein Eintrag vor und nach Mitteilung einer Mitarbeiterin des Ministry of Education in Nigeria stimmte die Unterschrift auf dem vorgelegten Zeugnis nicht mit derjenigen des damaligen Schulleiters überein. Andere urkundliche Belege konnten nicht gefunden werden, aufgefunden wurde lediglich eine am 25.10.2011 von einer Schwester des Beteiligten zu 3. vor dem High Court in Endugu (Nigeria) abgegebene Versicherung an Eides Statt. Der Bericht des Vertrauensanwalts endet mit der Schlussfolgerung, dass deren inhaltliche Richtigkeit aufgrund fehlender dokumentarischer Nachweise nicht bestätigt werden könne. Durch die Erklärung werde allenfalls bewiesen, dass der Beteiligte zu 3. nicht verheiratet sei.

Das Standesamt hat dem Antrag der Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht entsprochen. Daraufhin haben die Beteiligten zu 3. und 4. mit Schreiben vom 31.10.2014 bei dem zuständigen AG Krefeld um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.1.2016 das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 3. "unter Entfernung des Zweifelssatzes" als Kindsvater einzutragen.

Dagegen wendet sich das Standesamt mit seiner form- und fristgerecht und im Einklang mit der Beteiligten zu 1. eingelegten Beschwerde vom 24.2.2016, indem es anführt, die Identität des Beteiligten zu 3. sei nicht sicher festgestellt. Seine Angaben, er sei am 5.11.1982 in Kano/Nigeria geboren, seien nicht hinreichend belegt. Welche Urkunden der nigerianischen Botschaft in Berlin vorgelegen hätten, habe nicht geklärt werden können. Die insoweit vereinbarten Termine mit Vertretern der nigerianischen Botschaft seien bislang nicht zustande gekommen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 8.3.2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der unverfälschte Pass sei ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.1. Die Beschwerde des Standesamtes ist gemäß § 51 Abs 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG sowohl statthaft als auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Befugnis des Standesamts zur Einlegung der Beschwerde ergibt sich aus § 53 Abs. 2 PStG i.V.m. § 59 Abs. 3 FamFG. Dem Standesamt steht eine eigene Beschwerdebefugnis zu (Gaatz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Aufl.,...

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